Die Novellierung des § 12 Abs 3 LDG durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rsp zur Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien
GZ 2009/12/0124, 30.06.2010
VwGH: Die Novellierung des § 12 Abs 3 LDG durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz (BGBl I 90/2006) durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rsp zur Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien, sodass sich auch an der weiteren Maßgeblichkeit der zu § 12 Abs 1 und 3 LDG in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz ergangenen Rsp nichts ändert.
§ 12 Abs 1 und 3 LDG ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 14 Abs 1 und 3 BDG, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rsp auf die Beantwortung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers übertragen werden kann. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten (hier: Landeslehrers), seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach stRsp des VwGH eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu beantworten hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 12 Abs 3 LDG - ebenso wie § 14 Abs 3 BDG - das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz infolge der körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit" ausgegangen werden kann. Die Frage der Dienstunfähigkeit ist unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am (zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz bzw die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen.
Nach der Rsp des VwGH ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen.
Die Dienstbehörde kann erst dann, wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Lehrers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände abgibt, im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Lehrer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (wobei für die Prüfung des ersten Falles § 12 Abs 3 LDG von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung - wenn eine solche wie hier im Beschwerdefall in Betracht kommt - zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zur Kenntnis zu bringen sind, auszugehen ist), und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen.
Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen oder Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten nicht entkräftet werden. Hiefür wäre - jedenfalls regelmäßig - nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich.
Nach stRsp des VwGH scheidet für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz iSd § 12 Abs 3 LDG aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes iSd § 12 Abs 3 LDG aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss.
Davon ausgehend kam eine Verwendung der Bf außerhalb ihres Lehrberufes auf Dauer nicht in Betracht. In Anbetracht der breit gefächerten Defizite war auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die Bf in einem geänderten Umfeld, nämlich an einer anderen Schule, ihre Leistung als Lehrerin auf Dauer klaglos erbringen würde, sodass die Möglichkeit einer allfälligen Versetzung nach § 19 LDG nicht zu prüfen war.