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Arbeitsrecht

VwGH: Entfall der Bezüge gem § 12c Abs 1 Z 2 GehG wegen ungerechtfertigter Dienstabwesenheit

Ein Beamter darf, solange er seiner Mitwirkungspflicht gem § 51 Abs 2 erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt

20. 05. 2011
Gesetze: § 12c GehG, § 51 Abs 2 BDG, § 35 Abs 2 LDG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Entfall der Bezüge, ungerechtfertigte Dienstabwesenheit, Mitwirkungspflicht

GZ 2009/12/0138, 30.06.2010
Der Bf (Lehrer) hatte in einer Eingabe vom 7. August 2007 um Versetzung in den Ruhestand ersucht. Nachdem die im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens eingeholten Gutachten eine Dienstfähigkeit des Bf ergeben hatten, wurde er mit Erledigung der belangten Behörde vom 29. Oktober 2007 zum Dienstantritt aufgefordert.
VwGH: Nach der Rsp des VwGH darf ein Beamter, solange er seiner Mitwirkungspflicht gem § 51 Abs 2 erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund iSd § 12c Abs 1 Z 2 GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte. Die Mitteilung einer entgegenstehenden medizinischen Beurteilung bewirkt zwar, dass der Beamte nicht mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bestätigung vertrauen darf. Sie enthebt die belangte Behörde aber nicht von der Prüfung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, also ob die dem Beamten mitgeteilte medizinische Beurteilung auch zutraf. Dies ist von ihr auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes, insbesondere auch unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger zu beurteilen.
Da § 35 Abs 2 LDG mit § 51 Abs 2 BDG gleichlautend ist, ist die wiedergegebene Rsp auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbar.

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