Für die Frage, wann die Austrittserklärung abgegeben wurde, ist zum einen maßgeblich, wann der Beamte das Original derselben unterfertigt hat, zum anderen, wann der Dienstbehörde eine Mitteilung, dass dieses Original unterfertigt wurde (oder aber dieses Original selbst), zuging; die Behörde hat zu prüfen, ob die Erklärung frei von wesentlichen Willensmängeln war oder nicht; zu diesen wesentlichen Willensmängeln zählen sowohl der Irrtum (§ 871 ABGB) als auch List und Furcht (§ 870 ABGB)
GZ 2008/12/0139, 30.06.2010
VwGH: Eine Austrittserklärung nach § 21 BDG ist eine einseitige Willenserklärung eines Beamten, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muss, jedoch zu ihrer Wirksamkeit nicht der formellen Annahme bedarf. Sie wird lege non distinguente mit dem Zugang der Erklärung an den Empfänger (ist gleich Dienstgeber) rechtsverbindlich. In diesem Sinn ist das Wort "abgegeben" im § 21 Abs 2 BDG zu verstehen.
Die empfangsbedürftige Austrittserklärung erlangt ihre Rechtswirksamkeit mit dem Einlangen bei der zuständigen Dienstbehörde. Zuständig zur Empfangnahme dieser Willenserklärung des Beamten ist nach § 21 BDG jene Dienstbehörde, die zur Durchführung eines Dienstrechtsverfahrens berufen ist, das sich auf die Austrittserklärung bezieht.
Die Austrittserklärung ist an die Schriftform gebunden. In Ermangelung näherer Regeln in § 21 BDG ist zur Beurteilung der Frage, ob die Schriftform eingehalten wurde, gleichfalls auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Dessen § 886 regelt die Einhaltung der Schriftform bei Verträgen. In Ermangelung einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung für vergleichbare einseitige Rechtsgeschäfte ist § 886 ABGB vorliegend für die an die Schriftform zu stellenden Anforderungen sinngemäß anzuwenden. Demnach bedarf die Schriftform prinzipiell der eigenhändigen Unterschrift unter dem Text. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg ist aus dem Grunde des § 886 letzter Satz ABGB nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist. Freilich folgt aus der Schriftformgebundenheit der Annahmeerklärung nicht zwingend, dass diese an den Empfänger erst als in dem Zeitpunkt zugekommen gilt, in dem ihm die formgerecht errichtete Urkunde zugeht. Der VwGH vertritt die Auffassung, dass die Aussagen des OGH in seinem Urteil vom 18. Februar 1976, SZ 49/23, zur Frage, wann eine notariatspflichtige Annahmeerklärung als zugegangen gilt, auch auf die Frage des Zeitpunktes des Zuganges einer schriftformgebundenen Austrittserklärung anzuwenden sind. Nach der Rsp des VwGH dient das Schriftformgebot im § 21 Abs 1 BDG dem Schutz vor Übereilung sowie zu Beweiszwecken. Für die Frage, wann die Austrittserklärung abgegeben wurde, ist zum einen maßgeblich, wann der Beamte das Original derselben unterfertigt hat, zum anderen, wann der Dienstbehörde eine Mitteilung, dass dieses Original unterfertigt wurde (oder aber dieses Original selbst), zuging.
Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind in dieser Frage wiederum die Vorschriften des ABGB heranzuziehen. Mangels ausdrücklicher Regelungen im Dienstrecht, wann eine gültige, dh von einer geschäftsfähigen Person frei von Willensmängeln abgegebene Willenserklärung vorliegt, ist auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen.
Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erklärung frei von wesentlichen Willensmängeln war oder nicht. Zu diesen wesentlichen Willensmängeln zählen sowohl der Irrtum (§ 871 ABGB) als auch List und Furcht (§ 870 ABGB).
Nach der Rsp des OGH bezieht sich § 871 ABGB nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen. Beim Geschäftsirrtum bezieht sich die unrichtige oder mangelnde Vorstellung auf innerhalb, beim Motivirrtum auf außerhalb des Geschäfts liegende Punkte. Der Motivirrtum ist bei entgeltlichen Geschäften, die Fälle der Arglist und der ausdrücklichen Vereinbarung des Beweggrundes als Bedingung ausgenommen, unbeachtlich.
Ein Rechtsfolgeirrtum wird im rechtsgeschäftlichen Bereich des § 871 ABGB, selbst wenn er für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich war, jedenfalls dann als unbeachtlicher Motivirrtum gewertet, wenn die Rechtsfolgen durch zwingende Normen angeordnet werden.
In seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, 2005/12/0099, sah der VwGH in einem Irrtum über pensionsrechtliche Folgen einer Erklärung nach § 15 Abs 2 BDG keinen beachtlichen Geschäftsirrtum.
Wie der VwGH bereits ausführte, ist für die Rechtsverbindlichkeit einer Austrittserklärung nach § 21 BDG das Einlangen der Erklärung bei der zuständigen Behörde maßgeblich. Zugang einer Erklärung wird angenommen, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen mit Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht aber beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind. Auf die Kenntnisnahme selbst kommt es nicht an. Bis zum Zugang der Erklärung ist schon nach zivilrechtlichen Regelungen ein Widerruf derselben möglich. Dieser Widerruf, der schon die wirksame Abgabe der Austrittserklärung hindert, ist von dem an die Einhaltung der Frist des § 21 Abs 3 BDG gebundenen Widerruf einer bereits (der zuständigen Dienstbehörde) zugegangenen und damit abgegebenen Erklärung zu unterscheiden.
Von der Frage, welche von mehreren Dienstbehörden (dh mit imperium versehenen Dienststellen) für die wirksame Entgegennahme einer Austrittserklärung zuständig ist, ist die Frage zu unterscheiden, wann der zuständigen Dienstbehörde eine solche Erklärung zugegangen ist. Dies kann auch im Falle des Zugangs in einem Teil der Dienstbehörde sein, dem selbst kein imperium zukommt.
Der Bf bringt vor, die Behörde sei ihrer Pflicht nach § 13a AVG, den Bf über die Folge seiner Austrittserklärung gegenüber einer unzuständigen Behörde zu belehren, nicht nachgekommen.
Der Hinweis auf eine Belehrungspflicht nach § 13a AVG versagt, weil eine solche nur Verfahrenshandlungen betrifft, nicht aber Anleitungen materiell-rechtlicher Art. Die gegenständliche Austrittserklärung des Bf war aber keine Verfahrenshandlung.
Soweit der Bf in der Verhandlung vor dem VwGH die Beachtlichkeit des Motivirrtums iSd § 901 ABGB betonte und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Parteiengehörs monierte, ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 901 erster Satz ABGB der Bewegungsgrund oder Endzweck nur dann wie eine andere Bedingung angesehen wird, wenn die Parteien den Bewegungsgrund oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht haben. An einer solchen ausdrücklichen Bedingung mangelte es jedoch im Beschwerdefall.