Am Vorliegen eines gleichen Dienstortes iSd § 4 Abs 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung ändert auch der Umstand nichts, dass der Dienst, von derselben Ortsgemeinde ausgehend, auch über die Grenzen derselben hinaus verrichtet wird; der Verordnungsgeber stellt in § 4 Abs 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung nicht bloß auf das Zurverfügung-Stellen einer Kochgelegenheit ab, sondern auch darauf, dass dem Zivildiener dort die Zubereitung solcher Speisen "ermöglicht" wird
GZ 2007/11/0179, 22.06.2010
VwGH: Am Vorliegen eines gleichen Dienstortes iSd § 4 Abs 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung ändert auch der Umstand nichts, dass der Dienst, von derselben Ortsgemeinde ausgehend, auch über die Grenzen derselben hinaus verrichtet wird, wie das bei Fahrten von Zivildienstleistenden in Rettungs- oder Krankentransportfahrzeugen geschieht. Zivildienstleistende, die im Zuge von Rettungs- oder Krankentransporten ihren Dienst von Dienstantritt an bis Dienstende an ständig wechselnden Einsatzorten verrichtet haben, haben demnach, sofern Dienstantritt und Dienstende in derselben Gemeinde erfolgten, wegen der rechtlichen Zuordnung zum selben Dienstort einen Abschlag gem § 4 Abs 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung in Kauf zu nehmen. Die gegenteilige Auffassung hätte nämlich zur Folge, dass schon ein kurzfristiges Verlassen des Gemeindegebietes und damit dessen Größe Einfluss auf die Zulässigkeit eines Abschlages nach § 4 Abs 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung hätte. Ein solches, Zivildienstleistende, die in kleinen Gemeinden Dienst verrichten (und demnach eher die Grenzen von deren Gebieten überschreiten), bevorzugendes Ergebnis kann dem Normsetzer der - ersichtlich von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehenden - Verpflegungsverordnung nicht unterstellt werden.
Auf den Beschwerdefall bezogen folgt daraus, dass die belangte Behörde zurecht die Auffassung vertreten hat, im Falle des Bf, der im Zuge seiner Dienstverrichtung, die in Wien begann und endete, auch über das Wiener Gemeindegebiet hinaus tätig geworden ist, sei wegen eines gleichbleibenden Dienstortes ein Abschlag nach § 4 Abs 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt.
Soweit die belangte Behörde hingegen zusätzlich einen Abschlag nach § 4 Abs 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung für gerechtfertigt hielt, erweist sich die Beschwerde als begründet.
Ein Abzug nach § 4 Abs 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung kommt von vornherein nur dann in Frage, wenn dem Zivildienstleistenden "an der Dienstverrichtungsstelle" eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht. Eine Kochgelegenheit wird typischerweise dann in diesem Sinne an der Dienstverrichtungsstelle zur Verfügung stehen, wenn die Dienstverrichtung eines Zivildienstleistenden ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend - bezogen auf seine Dienstzeit - dort zu erfolgen hat, wo sich wenigstens in unmittelbarer räumlicher Nähe die entsprechend ausgestattete Kochgelegenheit befindet, wie das bei im Innendienst eingesetzten Zivildienstleistenden der Fall sein wird. Für diese typische Konstellation bestehen an der sachlichen Rechtfertigung für den prozentmäßigen Abzug insofern keine Bedenken, als Personen im Innendienst - bei der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung, die das ZDG-ÜR nahelegt - von den Kostenvorteilen, die eine ihnen zur Verfügung gestellte Kochgelegenheit bietet, profitieren können.
Für Zivildienstleistende aber, die - insbesondere im Rettungs- oder Krankentransportdienst - ihren Dienst, was notorisch ist, an ständig wechselnden Einsatzorten, im Regelfall gesteuert durch eine Funkleitstelle, ausüben und den weitaus überwiegenden Teil ihrer faktischen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle ausüben (sei es im Rettungs- oder Krankentransportfahrzeug selbst, sei es beim Transport von Personen zum oder vom Fahrzeug), kann hingegen selbst dann, wenn an der Dienststelle eine Kochgelegenheit existiert, nicht gesagt werden, dass ihnen diese dort, wo sie ihren Dienst verrichten, für die Zubereitung frischer Speisen zur Verfügung steht. Für solche Zivildienstleistende kommt ein Abzug nach § 4 Abs 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung nicht in Betracht. Für dieses Auslegungsergebnis spricht nicht zuletzt auch die Überlegung, dass die in Rede stehende Gruppe von Zivildienstleistenden häufig ohnehin einen Abschlag nach § 4 Abs 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung in Kauf nehmen muss und die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung zur Folge hätte, dass gerade jene Gruppe, deren Dienst auch nach den Einschätzungen der belangten Behörde sowie der einschlägigen Rechtsträger mit großen körperlichen Belastungen verbunden ist und die während ihres Dienstes auf bekanntermaßen teurere Verköstigung "nebenbei" angewiesen ist, im Falle eines zusätzlichen Abschlages gem Z 3 Abzüge von bereits einem Viertel des in § 1 Abs 2 ZDG-ÜR genannten Höchstbetrages hinzunehmen hätte. Für ein solches, offensichtlich der belangten Behörde auch vorschwebendes Ergebnis kann auch nicht die DZ-V ins Treffen geführt werden. Weder aus § 10 noch aus § 11 DZ-V ergibt sich, dass die Einnahme von Mahlzeiten während der Ruhepausen unzulässig wäre. Letztere ist für die hier in Rede stehende Gruppe von Zivildienstleistenden aufgrund der Schwere des Dienstes de facto schlicht unumgänglich. Dass der Gesetzgeber des ZDG-ÜR und der Normsetzer der Verpflegungsverordnung die Absicht verfolgt haben, dieser Gruppe im Wege einer bloßen rechtlichen Fiktion des Zurverfügungstehens einer Kochgelegenheit dort, wo die Dienstverrichtung de facto nicht stattfindet, einen weiteren Abzug iHv 10 vH von dem in § 1 Abs 2 ZDG-ÜR genannten Höchstbetrag zuzumuten, ist im Zweifel nicht anzunehmen. Der Verordnungsgeber stellt nämlich in § 4 Abs 2 Z 3 der Verpflegungsverordnung nicht bloß auf das Zurverfügung-Stellen einer Kochgelegenheit ab, sondern auch darauf, dass dem Zivildiener dort die Zubereitung solcher Speisen "ermöglicht" wird.