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Arbeitsrecht

VwGH: Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes (iZm Facharztausbildung)

Dem Bf, dem im Hinblick auf die zunächst begonnene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gewährt worden war, kann nicht entgegen gehalten werden, das geltend gemachte Interesse an Fortsetzung und Abschluss seiner Ausbildung zum Facharzt begründe schon deshalb kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse iSd § 13 Abs 1 ZDG, weil er mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages gegen seine "Harmonisierungspflicht" verstoßen hätte, zumal dann, wenn die Behauptung des Bf zutrifft, dass zu einem späteren Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Ausbildungsstelle zur Verfügung gestanden wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 13 Abs 1 Z 2 ZDG
Schlagworte: Zivildienst, Befreiung, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche / familiäre Interessen, Facharztausbildung

GZ 2008/11/0172, 18.05.2010
VwGH: Gem § 13 Abs 1 Z 2 ZDG hat der Bundesminister für Inneres den Zivildienstpflichtigen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Nach stRsp des VwGH sind die Zivildienstpflichtigen - wie die Wehrpflichtigen - gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung - bzw Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iS der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser so genannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden.
Der Bf hat vorgebracht, dass er sich in der Ausbildung zum Facharzt für Neurologie befinde, welche voraussichtlich 2012 abgeschlossen sein werde, dass in Wien keine freien Stellen zur Verfügung stünden, er im Fall des Verlustes der Ausbildungsstelle - durch Ableistung des Zivildienstes - keine Stelle mehr bekommen würde und dies nicht nur für seine Ausbildung nachteilige Folgen hätte, sondern die Folgen für ihn auch wirtschaftlich existenzbedrohend seien. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid verwies er ferner darauf, dass für ihn die Absolvierung des Zivildienstes vor Beginn der Facharztausbildung nicht möglich gewesen sei, weil ihm die Ausbildungsstelle zugesagt worden sei und er bei Ablehnung dieser Stelle keinen Ausbildungsplatz mehr bekommen hätte. Die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses würde zur Folge haben, dass eine weitere Anstellung unmöglich sei, was mit sich bringen würde, dass er eine Facharztausbildung in Österreich nicht absolvieren könnte. Es treffe ihn keine Verletzung der Harmonisierungspflicht, weil er keine andere Wahl gehabt habe, als den aktuellen Dienstvertrag zu unterschreiben. Er hob die existenzbedrohenden ("fatalen") Folgen einer Unterbrechung seiner Ausbildung hervor.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass ihm die Ableistung des Zivildienstes vor Beginn der Facharztausbildung nicht möglich gewesen und die Ausbildung des Bf zum Facharzt für die weitere berufliche Zukunft maßgeblich sei, somit die Existenzgrundlage des Bf darstelle, die im Hinblick auf die langen Wartezeiten für einen Ausbildungsplatz und die Unmöglichkeit, nach Ableistung des Zivildienstes einen Arbeitsplatz erlangen und seine Ausbildung abschließen zu können, gefährdet wäre.
Im Hinblick auf § 13 Abs 1 ZDG ist entscheidend, ob im Beschwerdefall besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen vorliegen, die geeignet sind, eine (hier: befristete, einem Aufschub gleichkommende) Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes zu begründen. Der belangten Behörde kann nicht ohne weiteres in ihrer Auffassung gefolgt werden, dies sei schon deshalb zu verneinen, weil der Bf das ihm (seiner Behauptung zufolge zur praktischen Ausbildung zum Facharzt) angebotene Dienstverhältnis wegen der ihn treffenden "Harmonisierungspflicht" nicht hätte eingehen dürfen.
Nach § 8 Abs 1 ÄrzteG ist Voraussetzung der Berufsausübung als Facharzt ua eine mindestens sechsjährige praktische Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte. Diese Berufsausübung ist somit nur jenen zugänglich, die eine Ausbildungsstelle (vgl § 10 Abs 3 ÄrzteG) an einer anerkannten Ausbildungsstätte erlangen und dort die vorgeschriebene praktische Ausbildung zurücklegen können. Es ist notorisch, dass die Anzahl der Bewerber jene der Ausbildungsstellen bei weitem übersteigt und es (daher) nicht nur zu beträchtlichen Wartezeiten, sondern in vielen Fällen auch zur Abstandnahme von der ursprünglich angestrebten Facharztausbildung kommt. Davon ausgehend kann dem Bf, dem im Hinblick auf die zunächst begonnene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gewährt worden war, nicht entgegen gehalten werden, das geltend gemachte Interesse an Fortsetzung und Abschluss seiner Ausbildung zum Facharzt begründe schon deshalb kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse iSd § 13 Abs 1 ZDG, weil er mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrages gegen seine "Harmonisierungspflicht" verstoßen hätte, zumal dann, wenn die Behauptung des Bf zutrifft, dass zu einem späteren Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Ausbildungsstelle zur Verfügung gestanden wäre. Hingegen könnte das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint werden, wenn - etwa im Hinblick auf den Abschluss eines Ausbildungsvertrages für die gesamte Dauer der Ausbildung - sichergestellt wäre, dass der Bf seine praktische Ausbildung zum Facharzt nach Ableisten des Zivildienstes fortsetzen und abschließen kann. Angesichts der gegenteiligen, von ihr zu Unrecht als unbeachtlich gewerteten Behauptungen des Bf wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Bf anzuleiten, seine Behauptung glaubhaft zu machen, dass die Ableistung des Zivildienstes die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur Folge hätte und deren Fortsetzung nach Ableistung des Zivildienstes nicht gesichert wäre, und entsprechende Feststellungen zu treffen.

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