Der Begriff der "Naturalverpflegung" setzt die Unentgeltlichkeit der Zur-Verfügung-Stellen der Verpflegung voraus
GZ 2007/11/0207, 22.06.2010
Die belangte Behörde setzte dem Vorbringen des Bf, der bestritten hat, dass es als Erfüllung der Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Naturalverpflegung für den näher im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zeitraum anzusehen sei, dass der Bf die Möglichkeit hatte, Essensmarken einzulösen, Folgendes entgegen: Der Bf habe bis 19. Juli 2002 an Tagen, an denen er Dienst zu leisten hatte, gegen Bezahlung eines Betrages von EUR 1,50 Essensmarken erwerben und damit ein Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit konsumieren können. Dass diese Mahlzeiten unentgeltlich anzubieten seien, werde in der Verpflegungsverordnung nicht normiert. Ausschlaggebend für die verordnungskonforme Verpflegung des Bf sei es vielmehr, dass er mit dem ausbezahlten Verpflegungsgeld drei angebotene Mahlzeiten an der Einrichtung erwerben habe können. Der Rechtsträger habe somit eine Naturalverpflegung, wie sie in der Verpflegungsverordnung vorgesehen sei, verordnungskonform angeboten.
VwGH: Damit hat die belangte Behörde die Bestimmungen des § 28 Abs 1 ZDG und der Verpflegungsverordnung verkannt. Deren Zweck ist es primär sicherzustellen, dass der Zivildienstleistende vom Rechtsträger der Einrichtung angemessen verpflegt wird, wobei nach den §§ 2, 3 und 4 der Verordnung "Naturalverpflegung" (Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Hauptmahlzeit) "zur Verfügung zu stellen" oder - soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung in diesem Sinne nicht möglich ist - eine Abgeltung der Verpflegungskosten durch den Rechtsträger zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass der Begriff der "Naturalverpflegung" die Unentgeltlichkeit der Zur-Verfügung-Stellen der Verpflegung voraussetzt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann es somit unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 ZDG nicht als Erfüllung der Verpflichtung des "Zur Verfügung Stellens" dieser Mahlzeiten angesehen werden, wenn dem Betreffenden lediglich die Möglichkeit geboten wird, die Mahlzeiten gegen Entgelt (im Wege von Essensmarken) zu erwerben.