Die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen iSd § 50a BDG hat sich auf rezente Grundlagen zu stützen; eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist dem § 50a BDG nicht zu entnehmen
GZ 2009/12/0081, 12.05.2010
VwGH: Wenn in § 50a Abs 1 BDG vom "Ausmaß" der Herabsetzung die Rede ist, ist damit freilich nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, dh deren Dauer und zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegen steht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, dh sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung als auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll. Aufgabe der Dienstbehörde ist es, ausgehend von einem solchen Antrag nach § 50a Abs 1 BDG zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen iSd § 50a BDG hat sich auf rezente Grundlagen zu stützen.
Der das vorliegende Dienstrechtsverfahren einleitende Antrag vom 5. Mai 2008 hatte zwar den Beginn der gewünschten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und das Ausmaß (auf die Hälfte), nicht jedoch die Dauer genannt, sodass das Begehren vorerst der erforderlichen Konkretisierung harrte. Eine solche erfolgte erst in der Stellungnahme vom 20. Jänner 2009, auf Grund derer sich das Begehren nunmehr als solches auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Stunden ab 1. September 2008 für die Dauer von acht Jahren darstellte.
Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist dem § 50a BDG nicht zu entnehmen. In Ansehung des Umstandes, dass der vom Bf begehrte Beginn des Herabsetzungszeitraumes im Zeitpunkt der Konkretisierung seines Begehrens und damit auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstrichen war, schied zwar schon deshalb eine Stattgebung aus; allerdings war die belangte Behörde verpflichtet, den Bf im Hinblick auf den im Zuge des Verfahrens obsolet gewordenen begehrten Beginn der Herabsetzung gem § 13 Abs 3 AVG dahingehend anzuleiten, ob auch ein späterer Beginn der Herabsetzung, sei es bei gleicher Dauer von acht Jahren oder einer verkürzten Dauer - beides läge im Bereich der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG -, seinen Interessen gerecht würde, um sodann auf diesen Zeitraum bezogen die Prüfung vorzunehmen.
Die von der belangten Behörde gepflogene Prüfung wichtiger dienstlicher Interessen anhand von Gegebenheiten des Vorjahres (zum durchschnittlichen Ausmaß der Mehrdienstleistungen der Bediensteten der Stammdienststelle des Bf) erweist sich im Übrigen nicht als tragfähig, weil es sich hiebei nicht um ausreichend rezente Grundlagen handelt.