Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens; in weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe sind sodann im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gem § 124 Abs 2 BDG 'die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen'; es darf nur über eine gem § 124 Abs 2 BDG im Verhandlungsbeschluss bezeichnete Dienstpflichtverletzung abgesprochen werden
GZ 2006/09/0222, 18.05.2010
VwGH: In seinem Erkenntnis vom 17. November 2004, 2001/09/0035, hat der VwG Folgendes dargelegt:"Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gem § 123 BDG innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden.
In weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe sind sodann im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gem § 124 Abs 2 BDG 'die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen'. Darin sind alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung notwendig sind (zB Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat) und welche die Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermöglichen. Der Verhandlungsbeschluss muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt.
Über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gem § 124 Abs 2 BDG im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen. Dies ergibt sich aus § 126 Abs 2 BDG, wonach das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten hat.
Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt eine weitere und die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar, dabei darf nur über eine gem § 124 Abs 2 BDG im Verhandlungsbeschluss bezeichnete Dienstpflichtverletzung abgesprochen werden. Hier ist der Bestimmung des § 105 BDG zufolge § 59 Abs 1 AVG anzuwenden, wonach der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist."
Beurteilt man den vorliegenden Fall am Maßstab dieser in den §§ 123 und 124 BDG grundgelegten und in der stRsp des VwGH dargelegten Bedeutung des Einleitungsbeschlusses, so fällt im vorliegenden Fall auf, dass der in Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides gegen den Bf ergangene Schuldspruch, er habe sich gegen HA dahingehend geäußert, er wisse über die privaten Verhältnisse der politischen "Gegner" in der Personalvertretung genauestens Bescheid, dem Bf weder im Einleitungsbeschluss noch im Verhandlungsbeschluss vorgeworfen wurden. Mit dem in diesem Umfang gegen den Bf mit dem angefochtenen Bescheid ergangenen Schuldspruch hat die belangte Behörde den mit dem Einleitungsbeschluss vom 10. April 2004 begrenzten Gegenstand des Disziplinarverfahrens verfehlt.
Da die belangte Behörde insoferne auch über einen Vorwurf absprach, der nicht Gegenstand des Bescheides der Behörde erster Instanz gewesen ist, hat sie auch die ihr mit § 66 Abs 4 AVG gezogenen Grenzen der Sache des Berufungsverfahrens überschritten.