Die Treuepflicht (Interessenwahrungspflicht) des Dienstnehmers verbietet, dass dieser zu Lasten des Dienstgebers eine ihm aus einem Versicherungsvertrag zustehende Leistung nicht in Anspruch nimmt; ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der zustehenden Versicherungsleistung für den am Kfz entstandenen Sachschaden käme lediglich dann in Betracht, wenn dies mit einer geringeren Aufwandsentschädigung, die der Dienstgeber zu bezahlen hätte, verbunden wäre; bei der Erhöhung von Versicherungsprämien auf Grund der Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Schaden bzw Mehraufwand, der durch die zur Dienstverrichtung erforderliche Verwendung des Kfz verursacht wurde
GZ 2006/12/0015, 12.05.2010
VwGH: Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerde dahin zuzustimmen ist, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aussprach, dass der Bf lediglich betreffend eines Teiles des Selbstbehalts der Kaskoversicherung ein Anspruch auf Aufwandersatz zustehe, einen solchen aber hinsichtlich des Sachschadens am Kfz und der Erhöhung von Versicherungsprämien (nach dem Inhalt von Spruch und Begründung des Bescheides im Zusammenhang) verneinte. Zutreffend unterblieb hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Ansprüche eine Abweisung im Spruch des Bescheides weil es sich um eine Bemessung der Aufwandsentschädigung handelt.
Die Parteien gehen übereinstimmend und rechtsrichtig davon aus, dass die Bf grundsätzlich Anspruch auf Aufwandsentschädigung gem § 20 Abs 1 GehG hat, weil nach den Feststellungen der belangten Behörde die Benützung des Kfz der Bf im dienstlichen Interesse lag und für die Dienstverrichtung unabdingbar erforderlich war, weil der Dienstgeber ohne Einsatz des der Bf gehörenden Fahrzeuges genötigt gewesen wäre, ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Zutreffend wurde daher von der belangten Behörde ein Ersatzanspruch der Bf bezüglich des Selbstbehalts der Kaskoversicherung bejaht. Gegen die Reduktion des Ersatzanspruches der Bf wegen des sie treffenden Mitverschuldens im Umfang von einem Siebtel wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht.
Strittig ist im Beschwerdefall der Umfang des Ersatzanspruches der Bf, insbesondere ob sie Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung betreffend den an ihrem Kfz eingetretenen Sachschaden und/oder bezüglich der Erhöhungen der Versicherungsprämien hat.
Zum am Kfz der Bf eingetretenen Sachschaden ist auszuführen, dass sich ein Dienstverhältnis nicht in der Erfüllung der Hauptpflichten erschöpft, es sind auch Nebenpflichten, insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstgebers und die Treuepflicht (Interessenwahrungspflicht) des Dienstnehmers damit verbunden. Diese die Bf gegenüber der belangten Behörde treffende Treue- bzw Interessenwahrungspflicht verbietet, dass sie zu Lasten des Dienstgebers eine ihr aus einem Versicherungsvertrag zustehende Leistung nicht in Anspruch nimmt. Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der zustehenden Versicherungsleistung für den am Kfz entstandenen Sachschaden käme lediglich dann in Betracht, wenn dies mit einer geringeren Aufwandsentschädigung, die der Dienstgeber zu bezahlen hätte, verbunden wäre, worauf noch einzugehen sein wird.
Hinsichtlich der Erhöhung der Versicherungsprämien geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Verpflichtung zur Bezahlung höherer Versicherungsprämien nicht über das private Lebensrisiko hinausgehe, das beim Lenken eines Kfz bestehe, und somit dem privaten Lebensbereich der Dienstnehmerin zuzurechnen sei.
Die belangte Behörde führt zwar zutreffend aus, dass die Haftung des Dienstgebers auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Schäden zu beschränken ist. Der Schaden, den ein Dienstnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit erleidet, was insbesondere für das Lenken eines Kfz im öffentlichen Verkehr zutrifft, ist mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden, also als "arbeitsadäquat" anzusehen. Die entscheidende Voraussetzung eines Ersatzanspruches im Bereich von Dienstverhältnissen liegt darin, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert. Die Benützung eigener Güter die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung.
Die nach dem zur Zeit des Unfalles aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ausgelöste Verpflichtung des Geschädigten zur Bezahlung einer höheren Versicherungsprämie bedeutet - unabhängig von der Fälligkeit oder Bezahlung der erhöhten Prämie - das Entstehen einer weiteren bzw die Erhöhung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit und stellt damit einen positiven Schaden dar, weil dadurch das Vermögen des Geschädigten vermindert wird. Bei der Erhöhung von Versicherungsprämien auf Grund der Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag handelt es sich somit um einen Schaden bzw Mehraufwand, der durch die - im Beschwerdefall unbestritten zur Dienstverrichtung erforderliche Verwendung des Kfz der Bf - verursacht wurde.
Die Bf hat zwar die ihrem privaten Lebensbereich zuzuordnende Entscheidung getroffen, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen und hat daher die hiefür regelmäßig anfallenden Prämien selbst zu bezahlen. Anderes gilt allerdings für die Prämienerhöhung, die eben nicht nur auf Grund dieser Entscheidung der Bf zu leisten ist, sondern va auf Grund eines bei Verwendung ihres Kfz im Interesse des Dienstgebers geschehenen Verkehrsunfalls. Ein derartiger Mehraufwand ist ihr vom Dienstgeber iS obiger Ausführungen zu ersetzen.
Im Beschwerdefall belaufen sich die Prämienerhöhungen laut Mitteilung der Versicherung auf EUR 454,13, der Selbstbehalt der Kaskoversicherung beträgt EUR 250,--, der Sachschaden am Kfz macht EUR 2.533,57 aus. Für den Dienstgeber wäre daher eine Nichtinanspruchnahme der Kaskoversicherung im Beschwerdefall von Nachteil, weil die von ihm zu ersetzenden Aufwendungen für Selbstbehalt und Prämienerhöhung betraglich weit weniger ausmachen als der am Kfz eingetretene Sachschaden. Im Beschwerdefall hat die Bf daher auf Grund der sie gegenüber dem Dienstgeber treffenden Treue- bzw Interessenwahrungspflicht die Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Sollte es sich bei den Prämienerhöhungen von insgesamt EUR 454,13 (entgegen der E-mail des Versicherers vom 14. Februar 2005) nicht um die (gesamte) Mehrprämie bis zum Wiedererreichen der aktuellen Prämienstufe (hypothetischer - Versicherungsverlauf), sondern lediglich um erhöhte Prämien für einen bestimmten Zeitraum handeln, könnte sich die Sachlage allerdings anders darstellen.
Das im § 10 Abs 2 bis 4 RGV geregelte Kilometergeld deckt sämtliche mit der Anschaffung und Haltung eines Kfz regelmäßig verbundenen Kosten angemessen ab. Nicht abgedeckt sind aber jedenfalls Schäden, die auf Grund der Verwendung des privaten Fahrzeuges im Interesse des Arbeitgebers bei der Dienstverrichtung entstehen (hier: Insbesondere die wegen der Inanspruchnahme der Kaskoversicherungsleistung erhöhten Folgeprämien).
Dafür dass die Gefahr bestehe, dass die Bf mit einer Vertragsauflösung seitens des Versicherers zu rechnen hätte, bestehen auch nach dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte.