Es müsste feststehen, dass eine bei dem Beamten vorliegende Erkrankung bzw ein bei ihm festzustellender habitueller Charakterzug zur Folge hätte, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten wäre, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten wäre, was im Falle bereits erlittenen Mobbings jedenfalls auch eine entsprechende Entschuldigung derjenigen, von denen dieses Mobbing ausging, voraussetzte; bejahendenfalls wäre es aber dann gleichgültig, ob solche Wirkungen zeigende Erkrankungen bzw Charakterzüge seinerseits Folge erlittenen Mobbings waren oder nicht
GZ 2009/12/0072, 12.05.2010
VwGH: Insofern die Bf zunächst unter Hinweis auf die Wortfolge "infolge seiner gesundheitlichen Verfassung" in § 14 Abs 3 BDG die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach auch nicht krankheitswertige habituelle Charaktereigenschaften eine dauernde Dienstunfähigkeit begründen können, zu hinterfragen sucht, ist ihr Folgendes zu erwidern:
Die belangte Behörde vermag sich mit ihrer Auslegung des § 14 Abs 3 BDG jedenfalls auf die stRsp des VwGH zu dieser Bestimmung vor Inkrafttreten ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 90/2006 zu stützen.
Mit der Neufassung des § 14 Abs 3 BDG durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz, BGBl I Nr 90/2006, sollte der behinderte Menschen benachteiligende Begriff "körperliche und geistige Eignung" durch den Begriff "gesundheitliche Eignung" ersetzt werden. Dass damit im Besonderen der im Zeitpunkt dieser Novellierung offenkundig bekannten Rsp des VwGH zur Relevanz habitueller Charaktereigenschaften für die Ruhestandsversetzung entgegen getreten werden sollte, ist nicht erkennbar. Der Wortsinn des Begriffes "gesundheitliche Eignung" schließt die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Rsp schon deshalb nicht aus, weil etwa nach der Definition der WHO die Gesundheit als ein Zustand vollständigen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens definiert wird, der sich nicht nur durch Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung auszeichnet. Der aus den Materialien zur Novellierung des § 14 Abs 3 BDG durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 90/2006 verfolgten Zielsetzung stünde die hier vertretene Auslegung nicht einmal dann entgegen, wenn man die in der Judikatur des VwGH angesprochenen habituellen Charaktereigenschaften als "Behinderungen" ansähe, weil auch eine Behinderung Grund für eine Ruhestandsversetzung sein kann, wenn hiedurch eine entscheidende berufliche Voraussetzung wegfällt.
Der oben wiedergegebenen Auslegung des § 14 Abs 3 BDG durch die belangte Behörde ist daher nicht entgegen zu treten.
Demnach setzte die Ruhestandsversetzung der Bf zunächst entweder das Vorliegen einer Krankheit oder einer habituellen Charaktereigenschaft im Verständnis der Vorjudikatur voraus, welche bewirkt, dass tatsächliche oder empfundene Kränkungen von ihr in signifikant schlechterer Weise verarbeitet werden als bei anderen Menschen.
Der belangten Behörde ist nun zuzubilligen, dass sich aus den ihr vorliegenden Gutachten übereinstimmend Hinweise auf das Vorliegen - zumindestens - einer nicht krankhaften habituellen Charaktereigenschaft im obigen Verständnis bei der Bf ergeben haben.
Vorausgesetzt für eine dauernde Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs 3 erster Fall BDG ist aber darüber hinaus, dass eine solche Krankheit bzw Charaktereigenschaft den Beamten außer Stande setzt, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Wiewohl diese Voraussetzung anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist, ist dabei nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Die Verantwortung für die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes trifft den Dienstgeber. Oder - anders gewendet - die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere. Erwiese sich ein Vorwurf des Beamten hinsichtlich eines rechtswidrigen Verhaltens seines Vorgesetzten (wozu auch Mobbing, aber auch dessen Unterlassung, Mobbing durch diesem untergebene Mitarbeiter zu unterbinden, zählt) als richtig, so setzt die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz auch voraus, dass der betreffende Vorgesetzte in einem Gespräch mit dem Beamten zumindest entsprechende Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt.
Auf Basis des Vorgesagten müsste somit feststehen, dass eine bei der Bf vorliegende Erkrankung bzw ein bei ihr festzustellender habitueller Charakterzug zur Folge hätte, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihr selbst dann nicht zu erwarten wäre, wenn im Falle ihrer Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten wäre, was im Falle bereits erlittenen Mobbings jedenfalls auch eine entsprechende Entschuldigung derjenigen, von denen dieses Mobbing ausging, voraussetzte. Bejahendenfalls wäre es aber dann gleichgültig, ob solche Wirkungen zeigende Erkrankungen bzw Charakterzüge ihrerseits Folge erlittenen Mobbings waren oder nicht.
Das Gutachten Dris K vom 22. November 2007 - aus dem allein die belangte Behörde freilich nach Maßgabe ihrer Gegenschrift keine dauernde Dienstunfähigkeit zu erkennen vermag - diagnostiziert zwar eine Anpassungsstörung. Die negative Zukunftsprognose für den Fall der Wiederaufnahme der Tätigkeit der Bf an ihrem aktuellen Arbeitsplatz leitete dieser Sachverständige aber insbesondere aus dem Scheitern des Arbeitsversuches der Bf Anfang Jänner 2007 ab, wobei er davon ausging, dass sich dabei "an den berichteten Umständen nichts geändert" habe. Man habe ihr den Antritt der Pension nahe gelegt, eine erforderliche Entschuldigung für von der Bf erlittenes Mobbing sei nicht erfolgt und das Arbeitsklima sei "eiskalt" gewesen. Damit lässt sich aus dem genannten Gutachten aber nicht klar ableiten, dass auf Grund der Ende 2007 diagnostizierten Anpassungsstörung eine Rückkehr der Bf an ihren Arbeitsplatz auch bei "mobbingfreien" Verhältnissen aus medizinischer Sicht ausgeschlossen wäre.
Keinesfalls ließe sich die oben angeführte Prognose aufrechterhalten, wenn man dem - auf der der Ruhestandsversetzung zeitnächsten Befundaufnahme beruhenden - Gutachten des Sachverständigen Dr DR vom 17. April 2008 folgte, wonach bei der Bf eine aktuelle Erkrankung nicht vorliege, sondern lediglich sensitive Züge auf Grund einer erlittenen narzisstischen Kränkung feststellbar seien, welche jedoch der Berufsfähigkeit der Bf keinesfalls entgegen stünden.
Erwiese sich im fortgesetzten Verfahren, dass dem A und dem B die ihnen in dem genannten Urteil zur Last gelegten Mobbinghandlungen gesetzt hätten, wäre iSd eingangs dargelegten Erwägungen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes am Arbeitsplatz der Bf jedenfalls eine entsprechende Entschuldigung dieser Vorgesetzten für ihr Fehlverhalten gegenüber der Bf notwendig. Fehlte es unter den vorangeführten Voraussetzungen an der Bereitschaft dieser Personen hiezu bzw würden von ihnen neuerliche Mobbinghandlungen gegen die Bf gesetzt, so wäre unter Umständen auch an eine Versetzung derjenigen zu denken, die sich fortgesetzt rechtswidrig verhalten.
Für das fortgesetzte Verfahren ist festzustellen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Sekundärprüfung nicht zu beanstanden ist. Insoweit die Bf mit ihrem Hinweis, wonach die Zumutbarkeit einer Versetzung aus der Warte des Beamten zu prüfen sei, zum Ausdruck bringen wollte, dass es im Falle einer Zustimmung des Beamten zu seiner Versetzung nicht auf deren objektive Zumutbarkeit ankomme und dass die Bf (darüber hinaus) einer Versetzung zustimmen würde, ist ihr entgegen zu halten, dass das Unterbleiben einer Versetzung in den Ruhestand im Hinblick auf das Vorhandensein eines Verweisungsarbeitsplatzes in der Folge die objektive Zulässigkeit der Erlassung eines Bescheides über die Versetzung des Beamten auf diesen Verweisungsarbeitsplatz voraussetzt. Da eine bindende Zustimmung des Beamten zu einer solchen Maßnahme nicht während des Ruhestandsversetzungsverfahrens abgegeben werden kann, ist - anders als die Bf meinen mag - die Zumutbarkeit des Verweisungsarbeitsplatzes zwar unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beamten, jedoch im Übrigen objektiv zu prüfen, sodass im Falle einer objektiven Unzumutbarkeit auch eine Zustimmung des Beamten zu seiner Versetzung nicht zu einem Unterbleiben der Ruhestandsversetzung führen dürfte.