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Arbeitsrecht

VwGH: Arbeitsplatz iSd § 36 BDG - zur Festlegung der dienstlichen Aufgaben durch die Dienstbehörde

Um den Erfordernissen des § 36 BDG zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG nicht überschritten wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 36 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Arbeitsplatz, dienstliche Aufgaben

GZ 2009/12/0084, 12.05.2010
VwGH: Gem § 36 Abs 1 BDG ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw individuelle Weisungen. Mit der bloß formellen Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes nicht entsprochen, sondern würden dem Beamten auf diesem Weg vielmehr mehrere verschiedene Arbeitsplätze zugewiesen werden, was in klarem Widerspruch zu § 36 Abs 1 BDG stünde. Für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten muss - wie auch die Berufungskommission iZm Versetzungen von Beamten in "Karriere- und Entwicklungscenter" zur dortigen Organisation der Arbeitsplätze ausgesprochen hat - erkennbar sein, mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten wäre etwa bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben. Um den Erfordernissen des § 36 BDG zu genügen, sind sohin die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG nicht überschritten wird.

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