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Arbeitsrecht

VwGH: BDG - Disziplinarstrafe der Geldbuße iZm Ladendiebstahl

Nimmt ein - wenn auch außer Dienst befindlicher - Beamter eine Ware in einem Supermarkt an sich und verlässt diesen, ohne sie zu bezahlen, so handelt es sich dabei durchaus um ein Verhalten, durch welches die in § 43 Abs 2 BDG normierte Dienstpflicht verletzt wird, im gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt

20. 05. 2011
Gesetze: § 43 BDG, §§ 91 ff BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarstrafe, Dienstpflichten, Diebstahl

GZ 2006/09/0230, 18.05.2010
VwGH: Gem § 43 Abs 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Nimmt ein - wenn auch außer Dienst befindlicher - Beamter eine Ware in einem Supermarkt an sich und verlässt diesen, ohne sie zu bezahlen, so handelt es sich dabei durchaus um ein Verhalten, durch welches die in § 43 Abs 2 BDG normierte Dienstpflicht verletzt wird, im gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt. Eine solche Vorgangsweise ist gerade bei einem Sicherheitswachebeamten ungeachtet des geringen Wertes der Ware als nicht wenig gravierend zu erachten, weil dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegen. Der Bf lässt auch in seiner Beschwerde unbestritten, dass er in der verfahrensgegenständlichen Zeit in dem von der belangten Behörde angeführten Supermarkt Batterien im Wert von EUR 4,99 an sich genommen und an der Kassa vorbei aus der Elektroabteilung dieses Supermarktes gebracht hat. Er meint aber, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass er die Batterien in der Elektroabteilung zwingend zu bezahlen gehabt hätte und die Ware in der erwiesenen Absicht an sich genommen und aus der Elektroabteilung gebracht hätte, um diese zu stehlen. Er habe vielmehr kein Bargeld bei sich gehabt und die Batterien deshalb von seiner Frau in der Lebensmittelabteilung bezahlen lassen wollen, was er jedoch sodann dort vergessen habe.
Unzweifelhaft stellte die Verbringung der Batterien durch den Kassenbereich der Elektroabteilung, ohne dass diese bezahlt worden wären, eine unzulässige Verbringung dieser Ware aus der Gewahrsame des Supermarktes dar. Die belangte Behörde ist mit ihrer Annahme nicht rechtswidrig vorgegangen, dass dies auch dem Bf bewusst gewesen hätte sein müssen. Sie durfte sein Verhalten somit ohne Rechtsirrtum als eine Dienstpflichtverletzung im Grunde des § 43 Abs 2 BDG werten.
Soweit der Bf den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Strafzumessung für rechtswidrig hält, weil zu berücksichtigen gewesen wäre, dass er im Rahmen der Diversion bereits eine Geldsumme bezahlt habe und sich seit der Begehung der Tat nicht nur wohlverhalten habe, sondern dass seit dem Tatzeitpunkt auch mehr als vier Jahre und damit eine lange Zeit verstrichen sei, zeigt er im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Zutreffend ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass der Bf im Hinblick auf den Rücktritt des Staatsanwaltes der strafgerichtlichen Verfolgung des Bf eine Geldsumme (von EUR 250,--) bezahlt hat, nicht als Schuldeingeständnis zu werten war, insoferne galt die - auch im Disziplinarverfahren nach dem BDG im Grunde dessen § 91 bestehende - Unschuldsvermutung.
Bei Bedachtnahme auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung kann der belangten Behörde auch hinsichtlich der Strafbemessung kein Ermessensfehler vorgeworfen werden, wenn sie ungeachtet des vom Bf im Rahmen der Diversion bezahlten Geldbetrages von EUR 250,-- über ihn eine Geldbuße von EUR 500,-- verhängte. Die Länge des Verfahrens hat sie der Sache nach dadurch berücksichtigt, dass sie das mehrjährige Wohlverhalten des Bf als strafmildernd gewertet hat.

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