Das Regelungssystem des § 48 Abs 2 und 2a BDG kann keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass dem Beamten etwa unabhängig von vorangegangenen Festlegungen im Dienstplan bloß in der Diensteinteilung eine auf Basis einer 40-stündigen Wochendienstzeit hochgerechnete Jahresdienstleistung in Stunden unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung aufgetragen werden könnte, ohne dass hiedurch Überstunden anfallen würden (und sodann alle nach Erreichung dieser Grenze aufgetragenen Dienstleistungen Mehrdienstleistungen wären); diese Aussage gilt auch für den Fall, dass auf Grund des § 48 Abs 6 BDG iVm der VO ein verlängerter Dienstplan mit einer höheren Wochendienstzeit als 40 Stunden gilt
GZ 2010/12/0001, 12.05.2010
VwGH: § 49 Abs 1 erster Satz BDG definiert die Mehrdienstleistung, welche zu einem Anspruch auf Überstundenvergütung gem § 16 Abs 1 GehG führen kann, als anordnungsgemäßes Dienstversehen über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus.
Unter dem, im BDG nicht näher definierten, Begriff des Dienstplanes versteht die Rsp die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit; es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der nach Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Beamte zu erledigen hat. Dies entspricht im Wesentlichen auch dem Verständnis der RV zum Personalvertretungsgesetz, BGBl Nr 133/1967, die unter dem Dienstplan die grundsätzliche Diensteinteilung wie etwa die generelle Einteilung des Turnusdienstes bei der Exekutive und nicht die Einteilung im Einzelnen (zB Bestimmung, welcher Bedienstete eine Angelegenheit zu bearbeiten und an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden Dienst zu versehen hat), welch letztere zu den Dienstaufträgen zähle, verstand.
Insoweit ein Beamter auf Anordnung (oder auf Grund eines einer solchen gem § 49 Abs 1 zweiter Satz BDG gleichzuhaltenden Falles) über die im (verlängerten) Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst versieht, liegt eine Mehrdienstleistung vor. Wie der Bf zutreffend erkennt, besteht in § 48 BDG keine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung von Zeiten solcher einmal eingetretener Mehrdienstleistungen gegen Minderleistungen ("Minusstunden"), die sich dadurch ergeben, dass der Bf in anderen Zeiträumen in einem geringeren Umfang zum Dienst herangezogen wurde, als dies im Dienstplan vorgesehen war. Unbeschadet von dieser Aussage bleibt die Möglichkeit des Ausgleiches solcher Mehrdienstleistungen gegen Freizeit im selben Quartal gem § 49 Abs 2 BDG, welche der Bf bei seiner ursprünglichen Antragstellung offenbar schon berücksichtigt hat.
Das Regelungssystem des § 48 Abs 2 und 2a BDG kann keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass dem Beamten etwa unabhängig von vorangegangenen Festlegungen im Dienstplan bloß in der Diensteinteilung eine auf Basis einer 40-stündigen Wochendienstzeit hochgerechnete Jahresdienstleistung in Stunden unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung aufgetragen werden könnte, ohne dass hiedurch Überstunden anfallen würden (und sodann alle nach Erreichung dieser Grenze aufgetragenen Dienstleistungen Mehrdienstleistungen wären). Diese Aussage gilt auch für den Fall, dass auf Grund des § 48 Abs 6 BDG iVm der VO ein verlängerter Dienstplan mit einer höheren Wochendienstzeit als 40 Stunden gilt.
Das von der belangten Behörde aus § 48 Abs 2 zweiter und dritter Satz BDG abgeleitete Argument setzt somit jedenfalls voraus, dass in einem (verlängerten) Dienstplan gem § 48 Abs 2, 2a (und 6) BDG von den Ermächtigungen in Abs 2 zweiter und dritter Satz leg cit Gebrauch gemacht wurde und solcherart für eine bestimmte Woche eine Unterschreitung der regelmäßigen (verlängerten) Wochendienstzeit festgelegt wurde und die als "Minusstunden" qualifizierten Stunden das Ausmaß der im Dienstplan verfügten Unterschreitung der regelmäßigen (verlängerten) Wochendienstzeit darstellten. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde nur dann im Recht, wenn die vom Bf in den jeweiligen Wochen geltend gemachten "Mehrleistungen" in Zeiträumen erbracht worden wären, für die im Dienstplan eine Überschreitung der regelmäßigen (verlängerten) Wochendienstzeit aus dem Grunde des § 48 Abs 2 zweiter und dritter Satz BDG zulässigerweise verfügt wurde.
Insbesondere vor dem Hintergrund des Vorbringens des Bf, wonach ihm lediglich seine Diensteinteilung, nicht aber ein Dienstplan bekannt sei, reicht die von der belangten Behörde allein getroffene Feststellung, die Gegenrechnung sei mit "auf Grund des Dienstplanes entstehenden Minusstunden" erfolgt, für eine abschließende Beurteilung der nach dem Vorgesagten entscheidenden Frage nicht aus. Insofern sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen (verlängerter) Dienstpläne, in denen überdies von den Ermächtigungen des § 48 Abs 2 zweiter und dritter Satz BDG im oben aufgezeigten Sinne Gebrauch gemacht worden wäre, berufen wollte, wäre der konkrete Inhalt solcher Dienstpläne, der Zeitpunkt ihrer Erlassung sowie die jeweilige Periode ihrer Gültigkeit anzuführen.
Wäre die Erlassung derartiger Dienstpläne nicht feststellbar, so wäre eine Gegenverrechnung von - über die regelmäßige (verlängerte) wöchentliche Dienstleistung hinausgehenden - Mehrleistungen mit entsprechenden Minderleistungen in anderen Wochen nach § 48 BDG unzulässig. Unbeschadet bleibt - wie erwähnt - der Ausgleich nach § 49 Abs 2 BDG.