Der Antrag hat insbesondere das Ausmaß der Herabsetzung, die Dauer und die zeitliche Lagerung des Herabsetzungszeitraumes zu enthalten
GZ 2009/12/0040, 12.05.2010
VwGH: Der Antrag hat insbesondere das Ausmaß der Herabsetzung, die Dauer und die zeitliche Lagerung des Herabsetzungszeitraumes zu enthalten. Dem genügte der Antrag des Bf vom 16. April 2008 lediglich in Ansehung des Stundenausmaßes der Herabsetzung sowie des begehrten Wirksamkeitsbeginns mit 1. Juli 2008. Demgegenüber wurde die Dauer des Herabsetzungszeitraumes erst in der Berufung mit fünf Jahren präzisiert. Allerdings enthält der Berufungsantrag keine ausdrückliche Aussage darüber, ab welchem Zeitpunkt der beantragte fünfjährige Herabsetzungszeitraum beginnen sollte. Da eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit unzulässig ist, durfte der Berufungsantrag nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass damit eine unzulässige rückwirkende Herabsetzung schon ab dem 1. Juli 2008 begehrt würde. Es blieb vielmehr offen, dass sich der gesamte begehrte Herabsetzungszeitraum von fünf Jahren auf eine zukünftige Periode bezog. Deren genaue zeitliche Lagerung wurde jedoch nicht angegeben, sodass der Berufungsantrag insofern jenem Antrag glich, welcher dem Erkenntnis vom 13. März 2009, 2007/12/0092, zu Grunde lag. Über einen solchen Antrag durfte jedoch ohne vorherige Abklärung der zeitlichen Lagerung des begehrten Herabsetzungszeitraumes gem § 13 Abs 3 AVG nicht entschieden werden. Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.