§ 255 Abs 3 ASVG ist auch nicht sinngemäß anwendbar; einem eingetragenen Rechtsanwalt kann jedenfalls dann, wenn er als Rechtsanwalt eingetragen und tätig war und auch die Beiträge entrichtet hat, der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mit dem Argument verwehrt werden, er sei bereits bei Eintragung berufsunfähig gewesen
GZ 2009/06/0274, 18.05.2010
VwGH: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, 2008/06/0190, ergangen ebenfalls zu einem Verfahren (auch der RAK Wien) betreffend eine Berufsunfähigkeitsrente dargelegt, dass § 255 Abs 3 ASVG auch nicht sinngemäß anwendbar ist, weiters, dass einem eingetragenen Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er als Rechtsanwalt eingetragen und tätig war und auch die Beiträge entrichtet hat, der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mit dem Argument verwehrt werden kann, er sei bereits bei Eintragung berufsunfähig gewesen.