Die rückwirkende Einstellung der bescheidförmig pauschalierten Mehrleistungsvergütung ist unzulässig
GZ 2009/12/0095, 12.05.2010
VwGH: Die Dienstbehörde wäre auf Grund der Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, nämlich der geänderten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bf seit 1. Jänner 2007, nämlich des Bezuges der Funktionszulage der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 seit damals, berechtigt - und gehalten - gewesen, gem § 15 Abs 6 GehG die mit Bescheid vom 8. Jänner 2002 bemessene pauschalierte Überstundenvergütung mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten bescheidförmig einzustellen (vgl das Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2008/12/0235, zur bescheidförmig pauschalierten Mehrleistungszulage nach § 18 GehG); von der Möglichkeit der Einstellung machte die Dienstbehörde erst mit ihrem Bescheid vom 29. Februar 2008 Gebrauch, dies allerdings rückwirkend ab 1. Jänner 2007. Die rückwirkende Einstellung der bescheidförmig pauschalierten Mehrleistungsvergütung ist jedoch unzulässig.