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Arbeitsrecht

VwGH: Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung nach § 59 ÄrzteG -zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit

Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann nicht nur durch Straftaten herbeigeführt werden, sondern auch durch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 27 Abs 5 ÄrzteG angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 59 ÄrzteG, § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG
Schlagworte: Ärzterecht, Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung, Berufspflichten, Vertrauenswürdigkeit, Straftaten

GZ 2010/11/0047, 20.04.2010
VwGH: Die Auffassung der Beschwerde, der Verlust der Vertrauenswürdigkeit könne nur durch die Begehung von Straftaten herbeigeführt werden, ist verfehlt. Der VwGH hat vielmehr schon im Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2003/11/0252, mit näherer Begründung dargelegt, dass der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht nur durch Straftaten herbeigeführt werden kann, sondern auch durch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 27 Abs 3 (nunmehr Abs 5) ÄrzteG angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind.
Nach dem zitierten Erkenntnis ist daher, um einen allfälligen Verlust der Vertrauenswürdigkeit beurteilen zu können, zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er iSd § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss.
Die belangte Behörde hat aus im Einzelnen dargelegten Verstößen des Bf gegen ärztliche Berufspflichten (im Wesentlichen: Betrieb der Ordination in einem nicht den hygienischen Anforderungen entsprechenden, Gesundheit und Leben von Patientinnen gefährdenden Zustand, Beiziehung nicht entsprechend ausgebildeter Hilfskräfte zu ärztlichen Tätigkeiten, unzulässiges Ablagern gefährlicher Ordinationsabfälle, wiederholter Verstoß gegen das vorläufige Berufsverbot und die Schließung der Ordination) den Schluss gezogen, der Bf sei nicht mehr vertrauenswürdig.
Dem vermag die Beschwerde nichts Stichhältiges entgegen zu setzen:
Der Hinweis des Bf, es seien die Sperre der Ordinationsstätte und das vorläufige Berufsverbot - nach Behebung der festgestellten Mängel bzw Einstellung des gegen den Bf geführten Strafverfahrens - wieder aufgehoben worden, erweist sich als nicht zielführend:Im Verfahren über das Erlöschen der Berufsberechtigung nach § 59 ÄrzteG ist entscheidend, ob - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden Bescheides - Vertrauenswürdigkeit iSd § 4 Abs 2 Z 3 leg cit gegeben ist oder nicht. Liegen dem Verfahren Verletzungen von Berufspflichten des betroffenen Arztes zu Grunde, ist eine Wertung des Verhaltens vorzunehmen. Dabei ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.
Demgegenüber ist die Zielrichtung von Verfahren nach § 56 Abs 3 und § 62 ÄrzteG eine andere. Hier geht es nicht darum, unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens und Bedachtnahme auf ein allfälliges Wohlverhalten zu beurteilen, ob die Vertrauenswürdigkeit des betroffenen Arztes gegeben ist, vielmehr wird jeweils an Einzelaspekte der ärztlichen Tätigkeit angeknüpft:Das Vorliegen gesundheitsgefährdender Missstände beim Betrieb der Ordination hat gem § 56 Abs 3 ÄrzteG zu einer Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung der Missstände zu führen; sind die festgestellten Missstände behoben, ist die Sperre also wieder aufzuheben.
Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach § 62 Abs 1 Z 2 ÄrzteG wiederum knüpft an die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen den betroffenen Arzt an, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens dem vorläufigen Verbot der Berufsausübung die Grundlage entzieht.
Ein unmittelbarer Rückschluss auf das Bestehen der Vertrauenswürdigkeit ist daher aus der Beendigung derartiger Verfahren nicht möglich.
Gegen die Beurteilung der belangten Behörde, die Vertrauenswürdigkeit sei (auch) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - also mehr als ein Jahr nach Aufhebung der Sperre der Ordinationsstätte bzw nach Beendigung der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung - nicht gegeben gewesen, hegt der VwGH keine Bedenken:Festzustellen ist zunächst, dass sich die Verstöße des Bf gegen ärztliche Berufspflichten nicht auf Hygienemängel beschränkt haben. Der Bf hat zudem in einem "Beobachtungszeitraum" von mehr als 10 Jahren keine nachhaltige Beseitigung der Hygienemissstände vorgenommen, vielmehr trotz laufender sanitätspolizeilicher Überprüfungen aufgezeigte Mängel nur teilweise behoben und es hingenommen, dass noch weitere hinzutreten.

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