Die Kausalität ist dann nicht gegeben, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist; das Unfallereignis trifft in einem solchen Fall mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei; eine innere Ursache liegt vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte
GZ 2008/09/0316, 22.04.2010
VwGH: Nach § 2 Abs 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung iSd § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Das HVG macht die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstbeschädigung und die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sog Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch die von § 2 Abs 1 HVG erfassten, mit der Dienstleistung verbundenen eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich iSd § 2 Abs 1 HVG ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebender Umstände gesagt werden. Die Kausalität in diesem Sinn ist dann nicht gegeben, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft in einem solchen Fall mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Hier tritt der Unfall zufällig während, aber nicht infolge der versicherten Tätigkeit ein, sodass die versicherte Tätigkeit nicht die wesentliche Ursache bildet. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte.
Hinsichtlich des Einwandes, eine allfällige bereits bestehende krankhafte Veränderung des rechten Schultergelenkes hätte im Rahmen der Tauglichkeits- bzw Wehrdienstantrittsuntersuchung festgestellt werden müssen, ist auf das Erkenntnis vom 4. September 2003, 2002/09/0073, zu verweisen. Darin hat der VwGH dargelegt, dass ein solches Argument nicht zu überzeugen vermag, weil mit dem Ergebnis der Stellungsuntersuchung nur die grundsätzliche Wehrtauglichkeit bescheinigt wird, die nach allgemeineren Gesichtspunkten zu erfolgen hat als eine Untersuchung zur Abklärung der hier möglicherweise schon gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen. Es ist daher mit der Feststellung der Wehrtauglichkeit allein kein Ausschluss allenfalls vorhandener, jedoch bisher verborgen gebliebener Vorschäden erfolgt.