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Arbeitsrecht

VwGH: Zur Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen wegen gröblicher Pflichtverletzung gem § 4 Abs 4 lit d BAG

§ 4 Abs 4 lit d BAG knüpft als Tatbestandsvoraussetzung nicht an eine in der Vergangenheit erfolgte Pflichtverletzung durch den Lehrberechtigten oder den Ausbilder an, sondern an einen in der Gegenwart, also im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Behörde gegebenen Zustand

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Abs 4 lit d BAG
Schlagworte: Berufsausbildungsrecht, Lehrling, Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen, gröbliche Pflichtverletzung

GZ 2005/04/0241, 25.03.2010
VwGH: Die in § 4 Abs 4 lit d BAG vorgesehene Maßnahme ist, wie sich sowohl aus der Formulierung dieser Norm als auch aus dem systematischen Zusammenhang, insbesondere aus der Regelung des § 4 Abs 5 leg cit ergibt, nicht als Sanktionierung eines in der Vergangenheit gelegenen Fehlverhaltens des Lehrberechtigten oder des Ausbilders zu verstehen. Es handelt sich vielmehr um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse der Lehrlinge, mit dem Ziel, Lehrlinge vor ungeeigneten Lehrberechtigten oder Ausbildern zu schützen. § 4 Abs 4 lit d leg cit knüpft als Tatbestandsvoraussetzung nicht an eine in der Vergangenheit erfolgte Pflichtverletzung durch den Lehrberechtigten oder den Ausbilder an, sondern, wie sich aus der Verwendung der in diesem Text gesetzten Zeitworte in der Gegenwart ergibt, an einen in der Gegenwart, also im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Behörde gegebenen Zustand. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Bestimmung des § 4 Abs 5 leg cit gestützt, aus dem die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen ist, von einer Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen abzusehen, wenn trotz Verwirklichung eines Tatbestandes iSd § 4 Abs 4 lit d leg cit in der Vergangenheit nunmehr dieser Missstand weggefallen ist.
Nach dem Vorbringen des Bf im Verwaltungsverfahren war er in Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilung seines Vaters wegen des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses auf Grund der (näher beschriebenen), im Betrieb des Bf gesetzten Tathandlung. Trotz der Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, es habe kein Verhalten des Bf festgestellt werden können, aus welchem ersichtlich gewesen wäre, dass er als Lehrberechtigter auf aufgetretene Missstände reagiert hätte, ist weder seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch jenem in der Beschwerde zu entnehmen, dass er in Reaktion auf die Verurteilung seines Vaters diesem den Zugang zum gegenständlichen Betrieb und eine Interaktion mit den in diesem Betrieb auszubildenden Lehrlingen untersagt bzw irgendwelche Schritte gesetzt hätte, um seine Lehrlinge vor derartigen Übergriffen zu schützen. Das Vorbringen des Bf erschöpft sich lediglich darin, dass ihn "am Vorfall zwischen seinem Vater und dem Lehrmädchen keinerlei Verschulden trifft und dieser Vorfall auch überhaupt nicht zu verhindern gewesen wäre." Auch das Berufungsvorbringen, sein Vater sei "überhaupt nie im Gastronomiebetrieb beschäftigt oder tätig" gewesen, habe sich lediglich als Gast im Lokal aufgehalten und sei von den Lehrlingen immer wieder als "Seniorchef" betitelt worden, zeigt nicht auf, dass der Bf nach der Verurteilung seines Vaters an dessen unstrittiger Anwesenheit im Betrieb - in welcher Funktion auch immer - etwas geändert habe oder auch nur zu ändern beabsichtige.

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