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Arbeitsrecht

VwGH: § 2 DVG - Zuständigkeit iZm Antrag auf Reisegebühren

Die Zuständigkeit der Dienstbehörde zu Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten richtet sich nach der Dienststelle, welcher der Bedienstete angehört, und nicht nach jener, der er bloß zur Verwendung (vorübergehenden Dienstleistung) zugeteilt ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 DVG
Schlagworte: Dienstrechtsverfahren, Reisegebühren, Zuständigkeit

GZ 2007/09/0028, 25.03.2010
VwGH: Der VwGH hat noch zur alten Rechtslage des DVG 1958, BGBl Nr 54/1958 idF BGBl Nr 298/1960, ausgesprochen, dass sich entsprechend § 2 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 DVG iVm § 1 Z 24 und § 2 Dienstrechtsverfahrensordnung 1969 die Zuständigkeit der Dienstbehörde zu Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten nach der Dienststelle richtet, welcher der Bedienstete angehört, und nicht nach jener, welcher er bloß zur Verwendung (vorübergehenden Dienstleistung) zugeteilt ist.
Das DVG 1958 wurde mit BGBl Nr 29/1984 in geänderter Form als DVG 1984 wiederverlautbart. Die Bestimmungen des § 2 Abs 1 und 5 DVG 1984 sind im Wesentlichen gleich lautend mit den damals geltenden Bestimmungen geblieben. Der VwGH sieht sich daher nicht veranlasst, vom oben genannten Ergebnis abzugehen. Demnach richtet sich auch nach den Bestimmungen des DVG 1984 in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung die Zuständigkeit der Dienstbehörde zu Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten nach der Dienststelle, welcher der Bedienstete angehört, und nicht nach jener, der er bloß zur Verwendung (vorübergehenden Dienstleistung) zugeteilt ist.
Da der Bf - unbestritten - nicht rechtskräftig zum LPK NÖ versetzt worden ist, sondern diesem lediglich dienstzugeteilt war, war die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion als Stammdienststelle und Dienstbehörde erster Instanz zur Entscheidung über den Reisegebührenanspruch des Bf gegeben. Damit hat jedoch eine sachlich unzuständige Behörde über den Antrag des Bf entschieden, was von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Funktion als Berufungsbehörde wahrzunehmen gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte diese dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit der Unzuständigkeit von Amts wegen aufgreifen und diesen ersatzlos beheben müssen.

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