Hat das Strafgericht den im Disziplinarverfahren Beschuldigten wegen einer Tat rechtskräftig für schuldig erkannt und verurteilt, so wird sich die Bindung hinsichtlich der gerichtlichen Tatsachenfeststellungen auf jene Sachverhaltselemente beziehen, die für den Schuldspruch durch das Gericht als tragende Feststellungen maßgeblich waren; anders liegt der Fall jedoch, wenn das gerichtliche Verfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch für den im Disziplinarverfahren Beschuldigten geendet hat; in einem solchen Fall können nur jene Sachverhaltsfeststellungen als bindend iSd § 5 Abs 2 HDG angesehen werden, die für das vom Gericht erzielte Ergebnis, nämlich den Freispruch, entscheidungswesentlich waren
GZ 2005/09/0161, 25.02.2010
Der Bf hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Unrecht eine Bindung an ihn belastende Feststellungen der Gerichtsentscheidungen angenommen habe.
VwGH: Der belangten Behörde ist zwar durchaus beizupflichten, dass die Bindungswirkung des § 5 Abs 2 HDG nicht bedeutet, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Auch ein gerichtlicher Freispruch wegen eines bestimmten Verhaltens steht der rechtlichen Würdigung desselben Verhaltens unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen.
Der belangten Behörde war es daher grundsätzlich auch durch den mit dem Urteil des OLG XZ vom 30. April 2003 erfolgten Freispruch nicht verwehrt, den Bf wegen des Vorfalls am 26. Mai 2002 zur disziplinären Verantwortung zu ziehen. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall aber verkannt, dass sie in der gegebenen Verfahrenskonstellation nicht ohne Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch sie selbst in einem ordnungsgemäßen Verfahren bei Wahrung des Parteiengehörs und der Verteidigungsrechte des Bf zu dem Ergebnis gelangen durfte, dass der Bf die von ihr angenommene Dienstpflichtverletzung begangen habe. Eine Bindung an einen vom LG XY oder vom OLG XZ festgestellten Sachverhalt durfte die belangte Behörde insofern nicht annehmen.
Zwar besteht nach dem Wortlaut des § 5 Abs 2 HDG eine Bindung auch an gerichtliche Tatsachenfeststellungen, die in Freisprüchen enthalten sind. Diese Bindungswirkung ist aber nur hinsichtlich jener Tatsachenfeststellungen gegeben, die dem Spruch zu Grunde gelegt worden sind, nur die der rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich und notwendigerweise zu Grunde liegenden und tragenden Tatsachenfeststellungen sind davon erfasst.
Der VfGH hat mit dem - auch vom Bf ins Treffen geführten - Erkenntnis vom 12. Oktober 1990, G 73/89, die Bestimmung des § 268 ZPO, der die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse des Strafgerichtes normierte, aufgehoben. Wer den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlung im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Frage stellen könne, weil das Gericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte, dessen Anspruch auf Gehör durch das seine Sache entscheidende unabhängige und unparteiische Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK sei nicht erfüllt. Er hat die Bindung gem § 268 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 1 EMRK in den Fällen als verfassungswidrig angesehen, in denen das Zivilgericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte.
Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Februar 1991, 90/09/0191, iZm dem angeführten Erkenntnis des VfGH im Hinblick auf die dem § 5 Abs 2 HDG inhaltsgleiche Bestimmung des § 95 Abs 2 BDG darauf hingewiesen, dass nach dieser Gesetzesstelle keine Bindung gegenüber einem nicht am Verfahren Beteiligten zum Tragen kommt. Vielmehr habe der im Disziplinarverfahren Beschuldigte im gerichtlichen Strafverfahren, das mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet sei, was in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen gelte, die Möglichkeit entsprechenden rechtlichen Gehörs.
Aus diesem Grund hat der VwGH auch nach diesem Erkenntnis des VfGH in Fällen, in denen der Betroffene Zugang zum Strafverfahren hatte - an seiner Rechtsprechung betreffend die Bindung der Verwaltungsbehörden an den Spruch verurteilender strafgerichtlicher Erkenntnisse festgehalten.
Von entscheidender Bedeutung in einem solchen Zusammenhang ist dabei jedoch stets, dass die von einer Entscheidung in ihrer Rechtssphäre betroffene Person tatsächlich die faktische und rechtliche Möglichkeit besitzt, hinsichtlich aller maßgeblichen Gesichtspunkte als Partei am entsprechenden Verfahren teilzunehmen.
Diese am Grundsatz eines fairen Verfahrens gem Art 6 Abs 1 EMRK orientierten Überlegungen sind auch im vorliegenden Zusammenhang des § 5 Abs 2 HDG von Bedeutung.
Daraus folgt für die Tragweite der Bindung gem § 5 Abs 2 HDG:Hat das Strafgericht den im Disziplinarverfahren Beschuldigten wegen einer Tat rechtskräftig für schuldig erkannt und verurteilt, so wird sich die Bindung hinsichtlich der gerichtlichen Tatsachenfeststellungen auf jene Sachverhaltselemente beziehen, die für den Schuldspruch durch das Gericht als tragende Feststellungen maßgeblich waren. Mit Bezug auf diese Sachverhaltselemente hatte der Beschuldigte schon im Strafverfahren die rechtliche Möglichkeit und Veranlassung, seine Verteidigungsrechte in einem rechtsstaatlich fairen Verfahren geltend zu machen.
Anders liegt der Fall jedoch, wenn das gerichtliche Verfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch für den im Disziplinarverfahren Beschuldigten geendet hat. In einem solchen Fall können nur jene Sachverhaltsfeststellungen als bindend iSd § 5 Abs 2 HDG angesehen werden, die für das vom Gericht erzielte Ergebnis, nämlich den Freispruch, entscheidungswesentlich waren. Hinsichtlich anderer, darüber hinausgehender allenfalls im gerichtlichen Verfahren getroffener Feststellungen bestand für den Betroffenen im Strafverfahren hingegen weder die Veranlassung noch die rechtliche Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Die Feststellungen hinsichtlich solcher Sachverhaltselemente muss der im gerichtlichen Verfahren freigesprochene Beamte im Disziplinarverfahren nicht gegen sich gelten lassen. Diese Feststellungen können nicht als tragende Begründungselemente für den Freispruch angesehen werden, weshalb insofern auch eine Bindung gem § 5 Abs 2 HDG zu verneinen war.