Der Auffassung der belangten Behörde, dass mit der Dienstrechts-Novelle 2009 in das BDG eine strengere Strafdrohung in das Gesetz eingefügt worden ist, und damit auch eine strengere Strafe iSd Art 7 Abs 1 zweiter Satz EMRK im Gesetz vorgesehen ist, kann nicht entgegen getreten werden
GZ 2009/09/0209, 25.02.2010
VwGH: Mit der Dienstrechts-Novelle 2009 wurde in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention). Der Auffassung der belangten Behörde, dass mit der Dienstrechts-Novelle 2009 in das BDG damit eine strengere Strafdrohung in das Gesetz eingefügt worden ist, und damit auch eine strengere Strafe iSd Art 7 Abs 1 zweiter Satz EMRK im Gesetz vorgesehen ist, kann aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entgegen getreten werden, der Bf wurde durch diese Beurteilung jedenfalls nicht in Rechten verletzt.