Obzwar § 78e anders als § 50a Abs 1 BDG von entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Gründen spricht, ist kein Grund ersichtlich, Umstände, die wichtige dienstliche Interessen iSd § 50a Abs 1 BDG darstellen, nicht ebenso unter die Tatbestandsmerkmale der "wichtigen dienstlichen Gründe" iSd § 78e Abs 1 Z 1 leg cit zu subsumieren
GZ 2008/12/0220, 16.12.2009
Die belangte Behörde versagte dem Bf das beantragte Sabbatical wegen entgegenstehender wichtiger dienstlicher Gründe iSd § 78e Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 dritter Satz BDG, weil die Vertretung des Bf weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung im Rahmen eines befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten sichergestellt werden könne.
VwGH: Zur Frage eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 50a Abs 1 BDG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, 2001/12/0131, darauf hingewiesen, dass § 50a Abs 1 BDG eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ermögliche, weshalb die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen eines Beamten für die Bewilligung eines Antrages sprechen, iZm einer auf § 50a Abs 1 BDG gestützten Entscheidung keine Rolle mehr spiele (die Bestimmung des § 50c Abs 1 BDG, wonach für die konkrete Zeiteinteilung im Dienstplan neben der persönlichen Situation des Beamten auch die Gründe, die zur Herabsetzung der Dienstzeit geführt haben, zu berücksichtigen sind, nehme offenbar nur auf Fälle des § 50b BDG Bezug). Der VwGH hat in diesem Erkenntnis des Weiteren festgehalten, dass § 50a Abs 1 BDG dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß einräume, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stünden. Dabei kämen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen; die in § 50a Abs 4 BDG genannten Gründe, aus denen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jedenfalls zu versagen sei, stellten nur Beispielsfälle dar. Aus Anlass des damals zu entscheidenden Beschwerdefalles hat der VwGH darüber hinaus klargestellt, dass das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein nicht als ein wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden könne, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen gehalten werden kann. Vielmehr müsse konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden könne. Ein wichtiges dienstliches Interesse könne daran bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gelte aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden könne, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichten für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht werde, sei konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht komme.
In einem weiteren Erkenntnis vom 13. März 2009, GZ 2007/12/0092, führte der VwGH zur Frage des Entgegenstehens wichtiger dienstlicher Interessen iSd § 50a Abs 1 BDG Folgendes aus:"§ 50a BDG (der im Übrigen gem § 20 VBG auch für die Vertragsbediensteten gilt) gewährt - anders als § 50b BDG für den Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes - keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, GZ 2001/12/0131, festgehalten hat, sind dabei alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegen stehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber - insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber - noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegen stehen.
Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind auch die aus dem Bundesfinanzgesetz und dem Stellenplan (ab 1. Jänner 2009: dem Personalplan) erfließenden Vorgaben für die Gebarung zu beachten. Auch wenn das Bundesfinanzgesetz keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, insbesondere auch der Beamten, begründet, bindet das Bundesfinanzgesetz und der als Anlage anzuschließende Stellenplan die personalführenden Stellen insoweit, als Überschreitungen der Budgetansätze bzw des Stellenplanes nur in den verfassungsrechtlich vorgesehenen engen Grenzen zulässig sind; im Übrigen sind die verfügungsberechtigten Organe jedoch verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzgesetzes nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren. Soweit das Bundesfinanzgesetz bzw der Stellenplan den zuständigen Verwaltungsbehörden Handlungsspielräume einräumen, dürfen diese daher ausgenützt werden, eine Überschreitung derselben ist jedoch ausgeschlossen. An dieser Rechtslage ändert auch die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Neufassung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Bundeshaushalt durch BGBl I Nr 1/2008 nichts.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002 nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben des Bundesfinanzgesetzes im Allgemeinen und des Stellenplanes (Personalplanes) bei der Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen, die der Bewilligung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen können, unbeachtlich seien. Vielmehr ist wegen der ausdrücklichen Voraussetzung des Fehlens entgegen stehender wichtiger dienstlicher Interessen davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs 1 BDG grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen kann; dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche 'Personalreserve' zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind.
Neben den gesetzlichen Vorgaben sind bei Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen nicht zuletzt auch die durch Maßnahmen der inneren Organisation und der Personalverwaltung geschaffene Aufbau- und Ablauforganisation zu berücksichtigen. Insbesondere iZm Versetzungen hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass Organisationsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse begründen und damit Anlass für Personalmaßnahmen sein können; der öffentliche Dienstgeber sei nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten. Organisatorische Änderungen können nach dieser Rechtsprechung daher als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt werden, die eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung eines Beamten rechtfertigen, ohne dass diesem ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme zuerkannt worden wäre. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme hat der VwGH Organisationsmaßnahmen dann angesehen, wenn sie nur den Zweck verfolgen, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw dem Beamten einen Nachteil zuzufügen. Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der VwGH hingegen nach der angeführten stRsp nicht zu befinden.
Die dargestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für die Beurteilung, inwieweit Organisationsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse begründen, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegensteht. Dabei ist daher auch die durch derartige Organisationsmaßnahmen geschaffene Aufbau- und Ablauforganisation zu berücksichtigen, soweit diese nicht unsachlich ist, dh offenkundig lediglich bezweckt, den Bundesbeamten ihre aus § 50a BDG erfließenden Rechte zu nehmen. Ob diese Organisationsstrukturen zweckmäßig sind, ist hingegen ohne Belang.
Da bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen ist, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit bereits Personalmaßnahmen gesetzt wurden, durch die der Stand des einsetzbaren Personals reduziert wurde, insbesondere soweit damit rechtskräftig anderen Beamten eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder ein Karenzurlaub bewilligt worden ist. Es ist daher entgegen den Ausführungen der vorliegenden Beschwerde nicht unsachlich, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass absolute Ansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, bei denen entgegen stehende dienstliche Interessen nicht zu berücksichtigen sind (vgl zB § 50b BDG), vorrangig zu befriedigen sind. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden. Soweit ferner andere Personalmaßnahmen zur Abdeckung des (teilweisen) Ausfalles einer Arbeitskraft wegen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Betracht gezogen werden können (etwa Dienstzuteilungen oder Versetzungen) ist im Übrigen zu beachten, dass derartigen Personalmaßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Interessen der Bundesbediensteten Grenzen gezogen und diese nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zulässig sind."
Zur gleichgelagerten Problematik von der Gewährung eines Karenzurlaubes entgegen stehender zwingender dienstlicher Gründe hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass eine Personalknappheit als zwingendes dienstliches Interesse angesehen werden könne, das die Gewährung eines Karenzurlaubes ausschließe bzw im Rahmen der Ermessensübung gegen dessen Bewilligung ins Treffen geführt werden könne. In seinem zur Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75 RDG ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, 87/12/0077, hat der VwGH darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Interesses insbesondere auch Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung einer Planstelle zu berücksichtigen seien, die sich aus einem zeitaufwändigen Verfahren oder aus der Beseitigung von Überbesetzungen ergeben können.
Obzwar § 78e anders als § 50a Abs 1 BDG von entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Gründen spricht, ist kein Grund ersichtlich, Umstände, die wichtige dienstliche Interessen iSd § 50a Abs 1 BDG darstellen, nicht ebenso unter die Tatbestandsmerkmale der "wichtigen dienstlichen Gründe" iSd § 78e Abs 1 Z 1 leg cit zu subsumieren.
Bei Fehlen einer geeigneten Vertretung hat keine Interessensabwägung mit allenfalls für ein Sabbatical sprechenden dienstlichen Interessen (Gründen) stattzufinden.