Die Einräumung des Antragsrechts in § 18 Abs 1 ArbVG verleiht den Kollektivvertragsparteien ein subjektiv-öffentliches Recht, dass die belangte Behörde bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 18 Abs 3 ArbVG den Kollektivvertrag im beantragten Umfang zur Satzung erklärt
GZ 2009/08/0064, 22.12.2009
VwGH: Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist nach Rechtsprechung und Lehre als Verordnung anzusehen. Eine Bescheidbeschwerde gegen eine Satzungserklärung ist damit nicht zulässig.
Im Beschwerdefall wurde jedoch dem Antrag der bf Partei, einen Kollektivvertrag zur Satzung zu erklären, nicht stattgegeben; eine Verordnung, die gegebenenfalls (nur) im Wege eines Individualantrags nach Art 139 Abs 1 B-VG vor dem VfGH angefochten werden könnte, liegt damit nicht vor.
Zu prüfen ist daher, ob das in § 18 Abs 1 ArbVG einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft eingeräumte Antragsrecht, dass ein Kollektivvertrag, dessen Partei diese Körperschaft ist, bei Vorliegen der in § 18 Abs 3 ArbVG geforderten Voraussetzungen zur Satzung erklärt werde, der antragstellenden Körperschaft ein subjektives Recht einräumt, über das die Behörde mit Bescheid abzusprechen hat, sofern dem Antrag nicht durch Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung nachgekommen wird.
Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift die Auffassung, dass mit der angefochtenen Erledigung nicht über subjektive Rechte der bf Partei abgesprochen worden sei. Das Antragsrecht nach § 18 Abs 1 ArbVG sei lediglich eine formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der dann erzeugten Verordnung, das Antragsrecht werde aber damit "nicht zum Inhalt der Entscheidung" der belangten Behörde; gegen die Zurück- oder Abweisung eines Satzungsantrages stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Die Abweisung des Antrags auf Satzungserklärung sei als Nichterlassung einer Verordnung nicht bekämpfbar.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das ArbVG nur einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die auch Partei des betreffenden Kollektivvertrages ist, das Recht einräumt, die Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung zu beantragen. Eine amtswegige Satzungserklärung ist nach dem ArbVG ebensowenig vorgesehen wie eine Satzungserklärung auf Antrag von Behörden oder durch kollektivvertragsfähige Körperschaften schlechthin.
Liegt der belangten Behörde der Antrag einer Kollektivvertragspartei vor, so hat sie bei Erfüllung der im Gesetz normierten Voraussetzungen die Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung ohne unnötigen Aufschub auszusprechen. Die Satzungserklärung steht damit nicht im Ermessen der belangten Behörde, sondern ist eine durch den Antrag der Kollektivvertragspartei ausgelöste Rechtspflicht.
Zieht man schließlich in Betracht, dass die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht zuletzt dem Ausgleich von Wettbewerbsverhältnissen zwischen kollektivvertragsunterworfenen Arbeitgebern und den Außenseitern auf Arbeitgeberebene dient, so kann die Einräumung des Antragsrechts (nur) an die Parteien des Kollektivvertrages auch nicht dahin verstanden werden, dass diesen damit bloß die Verfolgung objektiver öffentlicher Interessen auferlegt würde. Vielmehr nehmen die Kollektivvertragsparteien durch die Stellung eines Antrags auf Satzungserklärung eigene subjektive Interessen als Kollektivvertragsparteien und damit Vertreter der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich wahr. Die Einräumung des Antragsrechts in § 18 Abs 1 ArbVG verleiht den Kollektivvertragsparteien damit ein subjektiv-öffentliches Recht, dass die belangte Behörde bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 18 Abs 3 ArbVG den Kollektivvertrag im beantragten Umfang zur Satzung erklärt.
Ungeachtet der Verpflichtung der belangten Behörde, bei antragsgemäßer Erklärung des Kollektivvertrages zur Satzung eine Verordnung zu erlassen, hat daher eine den Antrag in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips iVm Art 144 B-VG jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen.
Vor diesem Hintergrund ist die bekämpfte Erledigung, die in der objektiv erkennbaren Absicht erlassen wurde, den Antrag der bf Partei abschließend zu erledigen (der also ein normativer Abspruch innewohnt) und die auch von jener Behörde stammt, die im Fall der nichtstattgebenden Entscheidung zur bescheidmäßigen Erledigung zuständig und verpflichtet ist, als ein vor dem VwGH bekämpfbarer Bescheid zu beurteilen, mit dem über das subjektiv-öffentliche Recht der bf Partei auf Satzungserklärung abgesprochen wurde. Die Beschwerde ist daher zulässig.