Die Feststellung des Mangels der Eignung zum Wehrdienst schmälert die Rechtsstellung des Bf deshalb nicht, weil keine Vorschriften bestehen, denen zufolge dem Bf ein subjektives Recht auf die Leistung des Wehrdienstes eingeräumt wird
GZ 2009/11/0112, 23.10.2009
Mit Bescheid (Stellungsbeschluss) des Militärkommandos Wien (Stellungskommission) vom 23. Februar 2009 wurde die Eignung des Bf zum Wehrdienst gem § 17 Abs 2 und § 18 Abs 1 WG 2001 mit dem Beschluss "untauglich" festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Bestätigung des Krankenhauses H vom 29. Oktober 2008 habe die eingehende kommissionelle Prüfung und Beurteilung des Sachverhaltes ergeben, dass beim Bf eine Behinderung vorliege, die seine Eignung zum Wehrdienst dauernd ausschließe.
Der Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Leistung des Grundwehrdienstes verletzt".
VwGH: Nach der Judikatur des VwGH schmälert die Feststellung des Mangels der Eignung zum Wehrdienst die Rechtsstellung des Bf deshalb nicht, weil keine Vorschriften bestehen, denen zufolge dem Bf ein subjektives Recht auf die Leistung des Wehrdienstes eingeräumt wird. Es fehlt im gegebenen Zusammenhang vielmehr an einer eigenen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten eigenen Interessensphäre des Bf.
Mit der Feststellung der Stellungskommission, eine Person sei zum Wehrdienst "untauglich", wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Person nicht die Eignung zum Dienst im Bundesheer iSd WG 2001 besitzt. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet dieser Beschluss nicht. Daran vermag auch der Umstand, dass der Bf bei Nichtableistung des Wehrdienstes allenfalls an einer Ausbildung "bei der Polizei" gehindert wäre, nichts zu ändern.