Dienstfreie Tage wie Samstage, Sonntage oder Feiertage, die innerhalb eines Erholungsurlaubes liegen, sind als Tage "eines Urlaubes" iSd § 23 Abs 1 Z 1 RGV anzusehen
GZ 2005/09/0120, 25.02.2010
VwGH: Auszugehen ist vom Grundgedanken der RGV 1955, dass die Zuteilungsgebühr der Abgeltung eines durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingten Mehraufwandes dient. Diese Auslegung findet eine Stütze in § 22 Abs 5 RGV, wonach kein Gebührenanspruch bei einer Dienstzuteilung im Wohnort besteht, und wurde auch mit dem Erkenntnis des VwGH vom 22. Mai 1969, 211/69, bekräftigt, wonach für den Anspruch auf Zuteilungsgebühren nicht die Dauer der Dienstzuteilung (im seinerzeitigen Beschwerdefall bis Sonntag) als maßgebend bezeichnet worden ist, sondern die tatsächliche Abreise vom Zuteilungsort (die damals bereits am Freitag erfolgt war).
Im Hinblick auf diesen Grundgedanken der RGV 1955 unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenen Sachverhalten, die den hg Erkenntnissen vom 28. Jänner 1971, 947/70 und 1345/70, zu Grunde lagen. In den diesen Erkenntnissen zu Grunde liegenden Sachverhalten lag die dienstfreie Zeit (Samstage, Sonntage bzw Feiertage) jeweils unmittelbar nach oder vor Arbeitstagen, an denen der Beamte am Ort seiner Dienstzuteilung Dienst zu verrichten hatte. Im vorliegenden Fall aber schloss die dienstfreie Zeit (Samstag, Sonntag, Feiertage, ein Tag Zeitausgleich) unmittelbar an Urlaubstage an, und es folgten diesen fünf Tagen wieder Urlaubstage des Bf.
In seinem Erkenntnis vom 28. September 1994, 94/12/0233, hat der VwGH erkannt, dass einem Gendarmeriebeamten, der im Anschluss an eine krankheitsbedingte Dienstabwesenheit vier Freizeittage ("Freizeitblock" offensichtlich iZm Turnusdienst) an seinem Wohnort verbrachte, und erst dann an den Ort seiner Dienstzuteilung zurückkehrte, für diese vier Freizeittage keine Zuteilungsgebühr zustünde.
Dieser "Freizeitblock" des angeführten Erkenntnisses ist dem 24. Dezember 2003 im Fall des Bf, an dem er auf Grund Zeitausgleiches keinen Dienst versah ("Zeitausgleichstag"), vergleichbar. Auch für diesen Tag war ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr daher zu verneinen, weil für den Bf im Hinblick auf seine auswärtige Dienstverrichtung keinerlei Veranlassung bestand, an diesem zwischen einem Urlaubstag und einem Feiertag gelegenen Tag an den Ort seiner Dienstzuteilung zur H-Schule nach Wien zu reisen.
Zutreffend befasst sich die belangte Behörde auch mit der Frage, ob dienstfreie Tage (Samstage, Sonntage, Feiertage), die innerhalb eines Urlaubszeitraumes liegen, hinsichtlich eines Anspruches auf Zuteilungsgebühr nach der RGV 1955 Urlaubstagen gleichzuhalten sind und daher für diese gem § 23 Abs 1 Z 1 RGV die Zuteilungsgebühr entfällt, oder ob dies nicht der Fall ist. Sie hat diese Frage zu Recht bejaht.
Der VwGH vertritt die Auffassung, dass dienstfreie Tage wie Samstage, Sonntage oder Feiertage, die innerhalb eines Erholungsurlaubes liegen, als Tage "eines Urlaubes" iSd § 23 Abs 1 Z 1 RGV anzusehen sind. Der Wortlaut des § 23 Abs 1 Z 1 RGV stellt nämlich nicht auf einzelne Tage ab, sondern auf Zeiträume, die typenmäßig umschrieben sind, nämlich die "Dauer" "1. eines Urlaubes", "2. einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt" sowie "3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst". § 23 Abs 1 leg cit normiert für die "Dauer" dieser näher umschriebenen Zeiträume, die über Wochenenden und Feiertage hinaus währen, ausdrücklich, dass die "Zuteilungsgebühr entfällt". Dieser rechtliche Umstand ist auch im Fall des Bf ("Dauer ... eines Urlaubes") eingetreten, weshalb die von ihm geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen ist und die Beschwerde gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.