Es kommt nicht allein auf die Nennung von Tätigkeiten im Zuweisungsbescheid an, sondern auf die vom Betreffenden tatsächlich verrichteten Tätigkeiten
GZ 2007/11/0212, 15.12.2009
Der Bf wendet sich gegen die von der belangten Behörde gem § 4 Abs 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung als gerechtfertigt angesehenen Abzüge. Der Bf bringt vor, dass er ua einen "vollständigen Betreuungsdienst" habe ausüben müssen (und nicht nur Hilfsdienste).
VwGH: Nach § 4 Abs 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung kann der Rechtsträger, soweit ihm die Naturalverpflegung nicht möglich ist, von dem in Abs 1 genannten Betrag (EUR 16) bis zu 10 vH in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr.
Diesbezüglich ist voranzustellen, dass von der Behörde eine Ermessensentscheidung vorzunehmen ist, zumal in § 4 Abs 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung normiert ist, dass "... bis 10 vH ..." in Abzug gebracht werden können. Eine Ermessensentscheidung hat der VwGH entsprechend Art 130 Abs 2 B-VG ausschließlich dahin zu überprüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Die belangte Behörde hat offensichtlich verkannt, dass es nicht allein auf die Nennung von Tätigkeiten im Zuweisungsbescheid ankommt, sondern schon im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Abs 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung ("... herangezogen wird ... ") auf die vom Betreffenden tatsächlich verrichteten Tätigkeiten. Offensichtlich deshalb hat die belangte Behörde über die vom Bf tatsächlich verrichteten Tätigkeiten im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen und ihre Ermessensentscheidung auch nicht schlüssig begründet. Der VwGH hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall bei vom Zivildienstleistenden überwiegend als Schülerlotse in der Schulwegsicherung (also in der Vorsorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs iSd § 4 Abs 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung) verrichteten Diensten seine körperliche Belastung geringer sein wird als bei der Dienstverrichtung in der Betreuung alter und kranker Menschen. Die von der belangten Behörde vertretene gegenteilige Auffassung kann ohne nähere Begründung und insbesondere ohne Darstellung der tatsächlich vom Bf verrichteten Tätigkeiten nicht geteilt werden.