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Arbeitsrecht

VwGH: Zur Frage der Zulässigkeit eines die zwanzigprozentige Kürzung der Bezüge nach § 13c GehG feststellenden Bescheides

Die Frage, ob bzw wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen krankheitsbedingter Dienstverhinderung stattzufinden hat, ist (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages) im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären, in dem über die Höhe der dem Bf gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 13c GehG, §§ 58 ff AVG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Ansprüche bei Dienstverhinderung, Kürzung der Bezüge, Feststellungsbescheid, Bemessungsbescheid

GZ 2008/12/0219, 16.12.2009
VwGH: Im Erkenntnis vom 28. März 2007, 2006/12/0030, hat der VwGH Folgendes ausgesprochen:"Nach stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der VwGH hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig."
In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Bezüge gem § 13c Abs 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "zu 20 Prozent" gekürzt worden seien, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Auch die im (damaligen) Beschwerdefall strittige Rechtsfrage, ob bzw wie lange die Bf vom Dienst abwesend gewesen sei, hätte vielmehr in einem - ausdrücklich begehrten - Bemessungsbescheid geklärt werden können und müssen, in dem über die Höhe der ihr gebührenden Bezüge während des fraglichen Zeitraumes bescheidförmig abgesprochen worden wäre.
Wie der VwGH in einem weiteren Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/12/0209, betreffend den Fall der Aufhebung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheides über die Kürzung der Bezüge im Instanzenzug, ausführte, hätte die Frage, ob bzw wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen krankheitsbedingter Dienstverhinderung stattzufinden habe, vielmehr (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages) im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden müssen, in dem über die Höhe der dem Bf gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen gewesen wäre. Da im (damaligen) Beschwerdefall ein entsprechender Antrag des Bf nicht vorgelegen sei, habe gar kein Bescheid erlassen werden müssen. Auch auf Grund der Berufung des Bf hätte die belangte Behörde schon deshalb keinen (zulässigen) Bemessungsbescheid erlassen dürfen, weil dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei.
Auch der von der vorliegenden Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass die bloße Feststellung der Kürzung der Bezüge für einen bestimmten Zeitraum hinreichende Klarheit verschaffe und den Verfahrensparteien durch Beschränkung auf das strittige Thema der Kürzung Aufwand erspare, vermag keine von den zitierten Erkenntnissen abweichende Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die anteilige Kürzung der Bezüge herbeizuführen. Wie in den zitierten Erkenntnissen zu Grunde gelegt, ist ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann; genau das ist in der vorliegenden Fallkonstellation im Rahmen eines Verfahrens (einschließlich eines Bescheides) über die Bemessung (Gebührlichkeit des betraglichen Ausmaßes) der Bezüge möglich.
Wie ebenfalls schon im zitierten Erkenntnis vom 4. Februar 2009 dargelegt, hätte auch im vorliegenden Fall die belangte Behörde auf Grund der Berufung schon deshalb keinen Bemessungsbescheid über das konkrete Ausmaß der Bezüge des Bf ab 13. November 2007 erlassen dürfen, weil Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ein derartiger (zulässiger) Bemessungsbescheid war und "Sache" des Berufungsverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat.
War aber nach dem bisher Gesagten ein den Gegenstand des Verfahrens erster Instanz bildender Feststellungsbescheid betreffend die Kürzung der Bezüge unzulässig, hatte die belangte Behörde im Rahmen der Sache des Berufungsverfahrens einen solchen - unzulässigen - Feststellungsbescheid nur gem § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben. Eine Zurückverweisung nach § 66 Abs 2 AVG kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Der in der Eingabe des Bf vom 8. Juli 2008 im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die ihm seit November 2007 zustehenden Bezüge ist nach § 6 AVG an die zu seiner Erledigung zuständige Dienstbehörde erster Instanz weiterzuleiten.
Entgegen der Beschwerde hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Behörde erster Instanz aber nicht überbunden, dass jegliche Entscheidung, insbesondere ein Bemessungsbescheid betreffend die Bezüge des Bf ab 13. November 2007, unzulässig wäre.

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