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Arbeitsrecht

VwGH: Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit iSd § 12 Abs 1 und 3 LDG vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 LDG
Schlagworte: Lehrerdienstrecht, Versetzung in den Ruhestand

GZ 2008/12/0185, 16.12.2009
VwGH: Die Novellierung des § 12 Abs 3 LDG durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz (BGBl I Nr 90/2006) durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien, sodass sich auch an der weiteren Maßgeblichkeit der zu § 12 Abs 1 und 3 LDG in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz ergangenen Rechtsprechung (sowie zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 14 Abs 1 und 3 BDG) nichts ändert.
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit iSd § 12 Abs 1 und 3 LDG vorliegt oder nicht, ist nach stRsp eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es aber, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat sodann anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Einer nach § 12 Abs 3 LDG (wie nach § 14 Abs 3 BDG) erforderlichen Prognose ist wesensimmanent, dass sie nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgegeben, diesfalls aber dann dem Verfahren zugrunde gelegt werden kann. Soweit der Bf Prognosen über zukünftige Entwicklungen, insbesondere seines gesundheitlichen Zustandes, als Ausübung von Ermessen deutet, verkennt er das Wesen der Prognose, die darin besteht, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit oder Sicherheit den zukünftigen Verlauf zu objektivieren.
Nach der Rechtsprechung des VwGH scheidet für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz iSd § 12 Abs 3 LDG aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes iSd § 12 Abs 3 LDG aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss.

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