Es ist unerheblich, ob der Wehrpflichtige trotz vereinbarter Mitbenützung von Küche, Bad und WC die gesamte Wohnung - de facto - alleine benützt
GZ 2009/11/0271, 26.01.2010
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Bf während des Wehrdienstes Kosten für die Beibehaltung einer "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs 1 erster Satz HGG entstehen.
VwGH: Was als eigene Wohnung gilt, wird durch § 31 Abs 2 HGG präzisiert. Demnach setzt eine eigene Wohnung nicht nur eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraus, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, sondern es muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein.
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die letztgenannte Voraussetzung jedenfalls dann fehlt, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen.
Nicht zielführend ist die Beschwerde, wenn sie vorbringt, der Bf benütze "tatsächlich" die gesamte Wohnung des Hauptmieters, weil dieser dort niemals einen eigenen Haushalt geführt habe. Nach stRsp des VwGH können nämlich unter einer "eigenen Wohnung" iSd HGG nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt.
Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Bf nach den rechtlichen Gegebenheiten (Untermietvertrag) über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Hingegen ist unerheblich, ob der Bf trotz vereinbarter Mitbenützung von Küche, Bad und WC die gesamte Wohnung - de facto - alleine benützt.
Da nach der Beschwerde unbestritten ist, dass dem Bf nach dem Untermietvertrag ein ausschließliches Nutzungsrecht an zwei Wohnräumen der in Rede stehenden Wohnung zukommt, wohingegen er Küche, Bad und WC nur mitbenützen kann, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie gegenständlich die Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" verneint und den Antrag auf Gewährung der Wohnkostenbeihilfe abgewiesen hat.