Es ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung durch Mehrdienstleistungen "bestehender Bediensteter" aufgefangen werden kann
GZ 2009/12/0008, 28.01.2010
Die Beschwerde bringt vor, es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass eine "mangelhafte Planstellenbewirtschaftung" einen rechtlichen Ablehnungsgrund für die Gewährung des Sabbatical darstelle. Es sei an ihr gelegen, vorausschauend die "entsprechenden Personalmaßnahmen" zu treffen, um das Recht des Beamten auf ein Sabbatical nach § 78e BDG zu wahren.
VwGH: In diesem Zusammenhang ist vorerst daran zu erinnern, dass der VwGH in dem im Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2008/12/0220, auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnis vom 13. März 2009, 2007/12/0092, unter Hinweis auf jenes vom 25. September 2002, 2001/12/0131, ausgeführt hat, dass ein Anspruch (dort: auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs 1 BDG) grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen könne; dabei hätten die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch sei auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen seien.
Der in der vorliegenden Beschwerde erhobene Vorwurf einer "mangelhaften Planstellenbewirtschaftung" bleibt insofern unsubstantiiert, als er nicht darlegt, durch welche "entsprechenden Personalmaßnahmen" die belangte Behörde respektive das Landespolizeikommando Wien den unstrittig festgestellten Fehlbestand an Exekutivbeamten insbesondere für den Zeitraum der beabsichtigten Freistellung hätte verhindern können bzw verhindern könnte.
Das weiters unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit erhobene Argument, dass ein Sabbatical ein vernünftiges und sinnvolles Instrument für vielerlei Zielsetzungen sei, mit dem Krankheiten oder auch "Burn-Out-Syndromen effektiv vorgebeugt" werden könnte, sodass die belangte Behörde Vorteile einer Stattgebung des Antrages außer Acht gelassen hätte, vermag auch die Beschwerde damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, der das wichtige dienstliche Interesse an der ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung unter Berücksichtigung langandauernder Ausbildungserfordernisse, bereits bestehender zeitlicher Belastungssituationen und aus personalwirtschaftlicher Sicht notwendiger Einplanungen von Freistellungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als gegeben und dem Abschluss einer Vereinbarung iSd § 78e Abs 2 dritter Satz BDG entgegenstehend ansah. Weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Bericht des Verfassungsausschusses zur Dienstrechts-Novelle 2007 ist zu entnehmen, dass bei Fehlen einer geeigneten Vertretung eine Interessensabwägung mit allenfalls für ein Sabbatical sprechenden dienstlichen Interessen (Gründen) stattzufinden hat. In Anbetracht des - von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen - vorliegenden und absehbaren personellen Fehlbestandes an E2a- und E2b-Beamten kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde schon aus dem Gebot der ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung heraus wichtige dienstliche Gründe iSd § 78e Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 dritter Satz BDG als der Gewährung eines Sabbatical entgegenstehend erachtete.
Nach dem Wortlaut des § 78e Abs 2 dritter Satz BDG, der § 78e Abs 1 Z 1 leg cit präzisiert, und den Materialien zu dieser Bestimmung ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung durch Mehrdienstleistungen "bestehender Bediensteter" aufgefangen werden kann.
Die Beschwerde nimmt den Standpunkt ein, es könne nicht zum Nachteil des Beamten ausgelegt werden, dass auf Grund einer (angeblich) zu niedrig festgesetzten Zahl der Exekutivbeamten im Stellenplan durch Gewährung eines Sabbatical (angeblich) Probleme entstehen könnten. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen die Aufgabe der Exekutive erfüllt werden könne.
Nach dem bereits Referierten ist die Beschwerde zwar mit ihrer rechtlichen Prämisse im Recht, sie verkennt allerdings die von der belangten Behörde festgestellten tatsächlichen Rahmenbedingungen, die nicht in der im Stellenplan (bzw Personalplan) festgelegten Zahl der Exekutivbeamten das einem Sabbatical entgegenstehende Hindernis sah, sondern darin, dass die in Ausschöpfung des Stellenplanes ihr (bzw im Wege der Systemisierung dem Landespolizeikommando Wien) zugewiesenen Planstellen nicht voll besetzt werden konnten bzw können.
Die Beschwerde zieht die Annahmen des angefochtenen Bescheides nicht in Zweifel, dass die Systematik der Planstellengebundenheit iVm dem umfassenden Auswahlverfahren und dem zweijährigen Ausbildungserfordernis im Ergebnis dazu führe, dass ein tatsächlicher Ersatz im Wege der Ersatzaufnahme nur mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung von etwa drei Jahren erfolgen könne. Wie im zitierten hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2009 näher dargelegt, erlaubt Punkt 5 Abs 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplans 2008 (so wie auch Punkt 5 Abs 6 des Allgemeinen Teiles des Personalplans 2009) die Aufnahme der Ersatzkraft lediglich befristet für die Dauer der Freistellung, sodass von daher die Aufnahme einer Ersatzkraft schon vor Beginn der Freistellung gesetzlich nicht zulässig ist und eine mit Beginn der Freistellung aufgenommene Ersatzkraft unter Berücksichtigung der notwendigen, unbestrittenen Ausbildungszeit während des Zeitraumes der Freistellung noch nicht zur Verfügung steht. Eine von der Beschwerde offenbar intendierte dem Zeitraum der Freistellung vorgreifende Aufnahme von Ersatzkräften würde sich von den gesetzlichen Grundlagen des Allgemeinen Teiles des Stellenplans (bzw des Personalplans) entfernen.