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Arbeitsrecht

VwGH: Definitivstellung gem § 10 LDG - mangelnde persönliche Eignung iSd § 4 Abs 1 Z 3 LDG bei Befürchtung künftig vermehrt auftretender Krankenstände?

Nicht jede latente Gesundheitsbeeinträchtigung, welche irgendwelche Krankenstände in Zukunft befürchten lässt, hindert die persönliche und fachliche Eignung zum Landeslehrer; Voraussetzung ist vielmehr, dass die drohenden Krankenstände eine gewisse Intensität erreichen, sodass es an einer wesentlichen und entscheidenden beruflichen Voraussetzung für die Tätigkeit als Landeslehrer mangelt

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 LDG, § 4 LDG, § 43 Abs 4 LDG, § 20 MSchG
Schlagworte: Landeslehrerrecht, Definitivstellung, persönliche Eignung, vorgesehene Verwendung, Befürchtung vermehrt auftretender Krankenstände, Mutterschutz

GZ 2009/12/0137, 28.01.2010
Im Zuge des Definitivstellungsverfahrens holte die Dienstbehörde ein "Amtsärztliches Zeugnis" betreffend den Gesundheitszustand der Bf ein. In diesem heißt es:"Aufgrund der bestehenden Schäden im Bereich der Halswirbelsäule und auch der Brustwirbelsäule muss mit folgenden Einschränkungen gerechnet werden:Keine Tätigkeit wo sicheres Heben und Tragen erforderlich ist. Keine Tätigkeiten über Kopf. Keine Tätigkeiten bei extremen Witterungsverhältnissen. Kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Somit erscheint die Bf für einen Einsatz im Sportunterricht nicht geeignet, da verlässliches Sichern nicht gewährleistet werden kann. Die weitere Prognose der beschriebenen Wirbelsäulenveränderungen ist derzeit schwer einschätzbar, es ist möglicherweise mit vermehrten Krankenständen zu rechnen."
Dem Ansuchen der Bf (Lehramtsprüfung in den Fächern Mathematik und Geografie bzw Wirtschaftskunde) um Definitivstellung wurde keine Folge gegeben. Begründend führte die Behörde aus, auf Grund der Gutachten der Amtsärztin stehe fest, dass die körperliche Eignung als Voraussetzung für eine Definitivstellung nicht gegeben sei.
VwGH: In den Erläuterungen zu § 4 LDG heißt es:"Zu Abs 1 Z 3 ist festzustellen: Der Begriff 'persönliche und fachliche Eignung' bezieht sich sowohl auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche als auch auf die ausbildungsmäßige Eignung. Diese Kriterien sind im Hinblick auf die für den Bewerber vorgesehene Verwendung zu prüfen. Unter dem Begriff 'vorgesehene Verwendung' sind jene Aufgaben zu verstehen, die der Aufnahmebewerber im konkreten Fall auf Grund der vorgesehenen Einreihung in eine der in der Anlage des Entwurfes angeführten Verwendungsgruppen (zB L 2a 1, L 2b 1) verrichten soll. Eine Körperbehinderung und eine Gefährdung der Gesundheit darf nicht zum Anlass genommen werden, von vornherein die volle Eignung zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten in Zweifel zu ziehen. Auch diese Frage ist anhand jener Aufgaben zu beurteilen, die der Aufnahmewerber im konkreten Fall verrichten soll."
Die belangte Behörde hat die körperliche Eignung der Bf zunächst schon deshalb verneint, weil sie nach den Ergebnissen der medizinischen Begutachtung außer Stande sei, Sportunterricht zu erteilen, wozu sie aus dem Grunde des § 43 Abs 4 LDG jedoch erforderlichenfalls verpflichtet gewesen wäre.
Das allgemeine Ernennungserfordernis des § 4 Abs 1 Z 3 LDG umfasst die persönliche (und damit auch die gesundheitliche) Eignung "für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind". Das Beschwerdevorbringen wirft die Frage der Auslegung des Begriffes der "vorgesehenen Verwendung" auf. Dabei ging die belangte Behörde offenbar davon aus, dass die gesundheitliche Eignung schon dann fehlt, wenn die Bf außer Stande ist, auch nur irgendeine für eine Lehrerin ihrer Verwendungsgruppe an einer Polytechnischen Schule möglicherweise anfallende Aufgabe zu verrichten.
Demgegenüber lässt der Wortlaut des § 4 Abs 1 Z 3 LDG auch eine engere Auslegung des Begriffs "vorgesehene Verwendung" zu. Für eine solche sprechen zunächst die oben wiedergegebenen Materialien zu der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung, in welcher für das Verständnis dieses Begriffs nicht nur die vorgesehene Einreihung in eine der in der Anlage angeführten Verwendungsgruppen als maßgeblich bezeichnet wird, sondern - darüber hinaus - auch jene Aufgaben, die der Aufnahmewerber (im Anschluss an die dort unmittelbar geregelte Ernennung) im konkreten Fall verrichten soll. Bei der hier maßgeblichen Beurteilung des Vorliegens von Ernennungsvoraussetzungen als Definitivstellungsvoraussetzungen wird sich der Begriff "vorgesehene Verwendung" unter Berücksichtigung des Vorgesagten - jedenfalls in Ermangelung konkreter Ansatzpunkte für bevorstehende Änderungsnotwendigkeiten - an der bisherigen Verwendung des Landeslehrers zu orientieren haben.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Unfähigkeit der Bf gem § 43 Abs 4 LDG erforderlichenfalls auch Sportunterricht zu erteilen, stellt freilich keine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung für einen (in diesem Fach nicht geprüften) Landeslehrer dar.
Schließlich ist der belangten Behörde zuzubilligen, dass der VwGH in dem hg Erkenntnis vom 9. Juli 1991, 89/12/0169, zum Ausdruck brachte, dass eine latent vorhandene Erkrankung, mit der die Gefahr verbunden ist, dass jederzeit akute Erkrankungsphasen auftreten können, welche ihrerseits Krankenstände mit sich bringen, dem Definitivstellungserfordernis (damals nach dem gem § 11 LDG 1962 anzuwendenden § 4 Abs 1 Z 3 BDG) der persönlichen und fachlichen Eignung entgegen stehen kann. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde gelegenen Fall waren freilich während der Latenz der Krankheit mehrmonatige depressive Zustände mit Krankenhausaufenthalt zu befürchten gewesen. Vorliegendenfalls hat die Amtsärztin zwar drohende Krankenstände in Aussicht gestellt, jedoch jedwede Prognose über Frequenz und Ausmaß derselben unterlassen. Nicht jede latente Gesundheitsbeeinträchtigung, welche irgendwelche Krankenstände in Zukunft befürchten lässt, hindert freilich die persönliche und fachliche Eignung zum Landeslehrer. Voraussetzung ist vielmehr, dass die drohenden Krankenstände eine gewisse Intensität erreichen, sodass es an einer wesentlichen und entscheidenden beruflichen Voraussetzung für die Tätigkeit als Landeslehrer mangelt.
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass das provisorische Dienstverhältnis der Bf "zum 10. Juli 2007" nicht definitiv geworden sei. Sie ist damit davon ausgegangen, dass die in § 10 Abs 1 zweiter Satz LDG vorgesehene bescheidförmige Feststellung stichtagsbezogen, und zwar auf den Tag des Definitivstellungsantrages vorzunehmen ist.
Der belangten Behörde ist zunächst beizupflichten, dass die Definitivstellung nicht eine rechtsgestaltende Folge des in § 10 Abs 1 zweiter Satz LDG genannten Feststellungsbescheides ist. Sie ist auch insofern im Recht, als das Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages des Landeslehrers für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv ist. Dass ein solcher Antrag eine rückwirkende Definitivstellung bewirkte, ist dem Gesetz (sieht man von § 20 Abs 3 MSchG ab) nicht zu entnehmen. Dem Vorgesagten folgt, dass eine Definitivstellung frühestens mit Einlangen des Antrages bei der Dienstbehörde eintreten kann.
Gegenstand des Verfahrens zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gem § 10 Abs 1 zweiter Satz LDG ist aber darüber hinaus, ob die Definitivstellungserfordernisse wenn schon nicht im Antragszeitpunkt, so doch später im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eben dieses Feststellungsbescheides eingetreten sind.
Dafür, dass während Zeiten nach § 20 Abs 2 MSchG ein Entscheidungshindernis in Ansehung eines Feststellungsantrages nach § 10 Abs 1 zweiter Satz LDG vorläge, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Nach Wegfall des Hindernisses gem § 20 Abs 2 MSchG könnte freilich auf Grund der geänderten Sachlage auch ungeachtet der Rechtskraft einer zuvor getroffenen negativen Feststellung ein neuerlicher Feststellungsantrag, wonach die Definitivstellung nunmehr rückwirkend zu dem in § 20 Abs 3 MSchG genannten Zeitpunkt eingetreten sei - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Erfolg - gestellt werden.

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