Eine bloß schlechtere Ertragslage (als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) des Kammermitgliedes für sich allein (sei es nun vorübergehend oder dauernd), für die keine besonderen Gründe ins Treffen geführt werden können, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Fall gem § 27 Abs 2 dritter Satz RAO dar
GZ 2008/06/0062, 17.11.2009
Der Bf wendet sich dagegen, dass nach Ansicht der belangten Behörde "eine dauernde schlechte Erwerbslage des Antragstellers generell keinen Grund für die Nachsicht der Beiträge" darstelle, wenn nicht zusätzliche berücksichtigungswürdige Gründe zu einer derartigen wirtschaftlichen Notlage hinzuträten.
VwGH: Der Gesetzgeber schreibt in § 27 Abs 2 erster Satz RAO für die Beitragsfestsetzung den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kammermitglieder vor. Danach sind die Aufwendungen, die in § 27 Abs 1 lit d RAO genannt sind und die durch den Beitrag aufgebracht werden müssen, auf alle Kammermitglieder mit einem gleich hohen Beitrag aufzuteilen. Dazu sieht der Gesetzgeber in § 27 Abs 2 zweiter Satz RAO die Abweichung vor, dass in der Beitragsordnung auf besonders große Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der von der Kammer erfassten Rechtsanwälte Rücksicht genommen wird und die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Ansonsten geht der Gesetzgeber zulässigerweise von einer durchschnittlich gegebenen wirtschaftlichen Ertragslage der Kammermitglieder aus, wenn er die Festsetzung gleich hoher Beiträge für alle Mitglieder vorsieht. Wenn nun im dritten Satz des § 27 Abs 2 RAO weiters die Stundung bzw Nachsicht in berücksichtigungswürdigen Fällen vorgesehen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass davon auch eine bloß schlechtere Ertragslage (als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) des Kammermitgliedes für sich allein (sei es nun vorübergehend oder dauernd), für die keine besonderen Gründe ins Treffen geführt werden können, als berücksichtigungswürdiger Grund erfasst sein soll. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Gesetzgeber, der für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte va in ihrem Interesse die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern, nämlich Rechtsanwaltskammern, vorsieht, bei der Regelung der Finanzierung dieser Kammern durch ihre Mitglieder von einer durchschnittlichen Ertragslage seiner Mitglieder ausgehen kann, die derart ist, dass das Kammermitglied im Regelfall den sich aus der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ergebenden finanziellen Verpflichtungen entsprechen kann. Zu beachten ist auch, dass den Kammermitgliedern etliche Leistungen durch die Kammer zu Gute kommen.
Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass ein berücksichtigungswürdiger Fall gem § 27 Abs 2 dritter Satz RAO dann in Frage kommt, wenn objektive, berücksichtigungswürdige Gründe (wie Krankheit, Unfall) für die ins Treffen geführte wirtschaftliche Notlage des Kammermitgliedes ursächlich sind.
Das von der belangten Behörde vertretene Argument, dass andernfalls Kammermitglieder mit hohen Lebensführungsaufwendungen gegenüber jenen mit sparsamer Lebensführung begünstigt würden, stellte lediglich eine allgemeine gleichheitsrechtliche Argumentation der belangten Behörde zu § 27 Abs 2 RAO dar. Unterhaltszahlungen iHv EUR 6.000,-- im Jahr und Aufwendungen für die Wohnraumbeschaffung iHv EUR 5.000,-- bis EUR 6.000,-- im Jahr stellen Kosten der persönlichen Lebensführung des Bf dar und waren nicht als berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 27 Abs 2 RAO einzustufen.
Den Bf traf bei den vorliegenden Anträgen um Nachsicht, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht, wie dies die Abgabenbehörden im Falle von Nachsichtsersuchen gem § 236 BAO annehmen.
Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei dauernd schlechter Ertragslage einer Rechtsanwaltskanzlei, der keine besonderen objektiven Gründe (wie Krankheit, Unfall) zu Grunde liegen, von dem Betreffenden zu erwägen ist, ob er in Zukunft eine andere Berufstätigkeit ausübt. Auch nach Ansicht des VwGH hat der Bf nicht nachgewiesen, dass er durch bestimmte objektive Umstände derart in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei, dass ihm - ohne seine Existenz zu gefährden - die Bezahlung der vorgeschriebenen Beiträge nicht möglich sei.