Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 1333 f ABGB und damit ein Verzugszinsenanspruch des Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger kommt nicht in Betracht
GZ 2007/11/0126, 17.11.2009
Der Bf hält die Entscheidung der belangten Behörde, die Zuerkennung von Zinsen abzulehnen, für rechtswidrig und verweist darauf, dass der Rechtsanspruch des Zivildienstleistenden auf Verpflegungsgeld ein Anspruch des öffentlichen Rechts sei, auf den die §§ 1333 und 1334 ABGB anzuwenden seien.
VwGH: Auszugehen ist davon, dass weder im ZDG noch im Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 noch in der Verpflegungsverordnung ausdrücklich eine Regelung über einen dem Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger zustehenden Anspruch auf (Verzugs-)zinsen getroffen wird. Zu beachten ist weiters, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen des Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger in § 1 Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 ein sehr enger zeitlicher Rahmen abgesteckt wird:Gem Abs 1 sind vor Inkrafttreten der Verpflegungsverordnung entstandene Ansprüche binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei sonstiger Verjährung geltend zu machen. Gem Abs 2 hat der Rechtsträger Ansprüche nach Abs 1 binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten. Gem Abs 3 kann der Anspruchsberechtigte bei Nichteinigung binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist des Abs 2 einen Antrag auf Feststellung stellen und hat der Rechtsträger binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Feststellung die festgestellten Ansprüche abzugelten.
Einem Gesetzgeber, der eine derart detaillierte Regelung der Geltendmachung der Ansprüche trifft, kann nicht unterstellt werden, einen Verzugszinsenanspruch offen gelassen, also eine insofern lückenhafte Regelung getroffen zu haben. Von daher kann der VwGH nicht erkennen, dass eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 1333 f ABGB und damit ein Verzugszinsenanspruch des Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger, in Betracht käme.