Wege im eigenen Interesse unterbrechen zwar den Versicherungsschutz, den der geschützte Weg genießt, dieser Schutz wird aber dann doch wieder wirksam, wenn nach einem verhältnismäßig kurzen Umweg der direkte Weg wieder erreicht wird
GZ 2008/09/0214, 15.10.2009
VwGH: Die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung setzt bei einem "Wegunfall" voraus, dass die Gesundheitsschädigung auf dem direkten Weg zwischen dem Ort der militärischen Dienstleistung und der Wohnung oder auf dem Rückweg erlitten wurde. Das HVG legt in § 1 Abs 2 lediglich den Ausgangs- und den Endpunkt des geschützten Weges fest; die Wahl des geschützten Weges zwischen diesen Punkten und des auf diesem Weg verwendeten Verkehrsmittels werden vom HVG iZm der Anerkennung von Wegunfällen nicht geregelt und sind demnach dem geschützten Personenkreis grundsätzlich freigestellt. Unter dem "direkten Weg" ist daher nicht ausschließlich der von der Wegstrecke gesehen absolut kürzest mögliche Weg zu verstehen, sondern jener Weg, den eine mit Vernunft begabte Person unter Bedachtnahme auf die herrschenden Straßen- und Verkehrsbedingungen wählen würde, um ehebaldigst das Ziel zu erreichen. Wäre aber der gewählte Weg ca gleich lang oder nur unwesentlich länger als der "direkte Weg", macht die Wahl der (anderen) Fahrtroute diese noch nicht zu einer ungeschützten. Dabei ist auch zu beachten, dass Wege im eigenen Interesse zwar den Versicherungsschutz unterbrechen, den der geschützte Weg genießt, dieser Schutz aber dann doch wieder wirksam wird, wenn nach einem verhältnismäßig kurzen Umweg der direkte Weg wieder erreicht wird.
Es reicht daher zur Anerkennung als "geschützte Wegstrecke" hin, dass sich der Unfall bzw das schädigende Ereignis auf dem Weg zwischen diesem und dem Ort der Dienstleistung ereignet hat. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall aber verkannt, dass der Unfall sich nicht im Bereich eines (aus privaten Interessen indizierten) "Umweges", sondern bereits auf der (wieder) direkten Strecke zwischen dem Wohn- und dem Dienstort des Bf ereignet hat. Die in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene Ansicht, es liege auch dann kein Wegunfall vor, wenn ein Teil des zurückgelegten Weges zufälligerweise mit dem geschützten Weg übereinstimme und sich der Unfall auf diesem Wegabschnitt ereignet habe, ist im Sinne der obigen Ausführungen unrichtig.