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Arbeitsrecht

VwGH: Versetzung von Amts wegen nach § 19 LDG

Wären die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen

20. 05. 2011
Gesetze: § 19 LDG
Schlagworte: Lehrerdienstrecht, Versetzung

GZ 2006/12/0077, 26.11.2009
VwGH: In seiner stRsp geht der VwGH davon aus, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhaltet und es sohin für die Versetzung ausreicht, wenn das dienstliche Interesse für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes besteht. Dies gilt auch für den Fall der Versetzung in die Lehrerreserve. Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass ein Überangebot an Lehrern, für deren Einsatz in diesem Fach an der Schule kein Bedarf besteht, wegen der sich daraus unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung für die Erstellung einer ausgewogenen dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung ergebenden Schwierigkeiten ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines solchen Lehrers begründet. Entgegen der Ansicht der Bf war die belangte Behörde daher nicht verpflichtet zu prüfen, ob sie im Rahmen der Personalreserve als Englischlehrerin (vgl hiezu auch § 43 Abs 4 LDG) (ausreichend) beschäftigt werden könne. Dass bei Versetzung an eine bestimmte andere Schule eine umfangreichere Beschäftigungsmöglichkeit der Bf bestanden hätte, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Eine Versetzung ist gem § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG dann unzulässig, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer. Eine Versetzung ist jedoch gem § 19 Abs 4 erster Satz LDG (nur) dann unzulässig, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu versetzenden und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an einer Versetzung erstens überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und zweitens die genannte Bedachtnahme zu Gunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen.
Zutreffend hat daher die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass eine derartige Rücksichtnahme im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt, da das dienstliche Interesse an der Wegversetzung der Bf zur Reduzierung des Personalüberhanges ansonsten gefährdet wäre. Die Möglichkeit des Abbaues dieses Überhanges durch Versetzung anderer Landeslehrer hat nach der Rechtsprechung des VwGH bei der Prüfung nach § 19 Abs 4 erster Satz LDG außer Betracht zu bleiben. Eine Vergleichsprüfung war daher nicht vorzunehmen (weder mit den teilzeitbeschäftigten Englischlehrerinnen noch mit sonstigen Lehrern).

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