Der Beamte hat das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen; grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt und in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird
GZ 2008/09/0326, 16.09.2009
Die Bf bestreitet das ihr im angefochtenen Bescheid vorgehaltene Verhalten nicht, sie meint aber, dass es dem Beamten frei stehe, sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Sie dürfe nicht wegen letztlich objektiver Kritik bzw der zur Wehrsetzung gegen Angriffe gegen die eigene Person disziplinär belangt werden.
VwGH: Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass der Beamte das Recht hat, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, aber grundsätzlich zu fordern ist, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt und in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird. In seinem Erkenntnis vom 20. November 2003, 2002/09/0088, hat der VwGH wie folgt ausgeführt:"Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird."
Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gem Art 10 EMRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt worden sind. Kritik zwischen Bediensteten muss grundsätzlich zulässig sein.