Zum Verständnis des Begriffes "Verfolgungshandlung" ist mangels einer eigenen Definition im HDG (auch) die zu § 32 Abs 2 VStG entwickelte Rechtsprechung des VwGH heranzuziehen
GZ 2007/09/0084, 15.10.2009
VwGH: Zum Verständnis des Begriffes "Verfolgungshandlung" ist mangels einer eigenen Definition im HDG (auch) die zu § 32 Abs 2 VStG entwickelte Rechtsprechung des VwGH heranzuziehen. Danach gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Gesetz vorgesehene Weise zu prüfen, sohin im behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen. Eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung ist zB auch die Vernehmung eines Zeugen, wenn daraus hervorgeht, dass die Behörde einen bestimmten Vorwurf gegen den Beschuldigten erhebt, zu dem der Zeuge befragt wurde.