Das HVG sieht eine Verzinsung der zu leistenden Versorgungsleistungen grundsätzlich nicht vor; allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche aus dem Grunde der langen Verfahrensdauer sind im Wege des Amtshaftungsverfahrens geltend zu machen
GZ 2008/09/0362, 15.10.2009
Der Bf erachtet sich in seinem Recht auf Verzinsung der gewährten Beschädigtenrente nach dem HVG infolge überlanger Verfahrensdauer verletzt.
VwGH: Da die Versorgungsleistung erstmals mit Eingabe des Bf vom 6. Mai 2001 begehrt wurde, wurde auf Grund des § 55 Abs 1 HVG die letztendlich zuerkannte Beschädigtenrente mit dem Beginn des darauffolgenden Monates, sohin mit dem 1. Juni 2001, fällig.
Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis - wie hier nach dem HVG - abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind - weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem HVG) geltend gemacht werden. Wie der Bf selbst zugesteht, sieht das HVG eine Verzinsung der zu leistenden Versorgungsleistungen grundsätzlich nicht vor.
Im vorliegenden Fall ist ferner zu bedenken, dass erst mit Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 16. Oktober 2007 der Anspruch auf Versorgungsleistung unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH dem Grunde nach (konstitutiv) zuerkannt worden war. Im Falle einer solcherart (rückwirkenden) bescheidmäßigen Feststellung eines nach dem Gesetz zustehenden (zunächst strittigen) Anspruchs tritt aber die Fälligkeit des Versorgungsanspruches dem Grunde nach erst mit der Erlassung eines solchen (aus der Sicht des Beamten günstigen) Feststellungsbescheides ein. Im Gegensatz dazu enthält § 55 Abs 1 HVG lediglich die - den Versorgungsberechtigten begünstigende - Bestimmung über den (rückwirkenden) Beginn und die Teilfälligkeiten der aus dem Grundanspruch resultierenden einzelnen Rentenbeträge. Eine Zuerkennung von Zinsen findet daher im Verwaltungsrecht keine Grundlage.
Auch begründen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch Ansprüche auf Schadenersatz einen öffentlichrechtlichen Anspruch, über den die (Versorgungs-)Behörden abzusprechen hätten. Das auch auf (zivilrechtliche) Überlegungen gestützte Vorbringen des Bf geht daher schon deshalb ins Leere.
Verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie in der Beschwerde aufgeworfen werden, hegt der VwGH im Hinblick auf die generellen Regelungen des HVG nicht. Insbesondere eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist nicht erkennbar, weil die grundsätzlich unterschiedliche Regelung der Verzinsungsmöglichkeit privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Leistungsansprüche eine sachliche Rechtfertigung findet. Dem Bf bleibt unbenommen, allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche aus dem Grunde der langen Verfahrensdauer im Wege des Amtshaftungsverfahrens geltend zu machen.