Allgemeine Ausführungen
GZ 2008/09/0004, 15.10.2009
Der Bf - über ihn wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt, da er in seiner Arbeit als Bezirksanwalt bestimmte Ergebnisse nicht erbracht und es unterlassen habe, um geeignete Entlastungsmaßnahmen einzukommen - bringt vor, die belangte Behörde habe seine Krankheit nicht ausreichend berücksichtigt und bei der Strafbemessung verkannt, dass er im Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum 24. Juli 2002 an einer anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung, einem mittelschweren depressiven Syndrom sowie einer psychosozialen Belastungssituation gelitten habe und hiedurch seine Dispositionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dieser Umstand habe gem § 34 Abs 1 StGB einen wesentlichen Milderungsgrund dargestellt, der allein schon gegen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung spricht. Auch habe die belangte Behörde das erhebliche Mitverschulden der Staatsanwaltschaft an den eingetretenen Verzögerungen unberücksichtigt gelassen. Die Staatsanwaltschaft habe gem § 41 Staatsanwaltschaftsgesetz-Durchführungsverordnung über die Bezirksanwälte ein Aufsichtsrecht und hätte von diesem Gebrauch machen müssen. Der Bf habe sich auf Grund seines Krankheitsbildes in einem Teufelskreis befunden, in welchem er stets bemüht gewesen sei, die Akten ordentlich und korrekt zu bearbeiten. Aus diesem Grunde habe er teilweise täglich bis zu 15 Stunden gearbeitet. Auf Grund seiner Erkrankung sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, sein Problem konkret anzusprechen.
VwGH: § 93 Abs 1 erster Satz BDG legt die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" fest. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs iS etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist stRsp des VwGH, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gem § 93 Abs 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gem § 93 Abs 1 dritter Satz BDG zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen können.
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde.
Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen.
Ist nach einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung ein Schuldspruch zu fällen, ist gem § 95 Abs 3 BDG zu prüfen, ob und inwieweit es - zusätzlich zu den vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde verhängten Sanktionen - einer Disziplinarstrafe bedarf, um den Bf von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe zusätzlich zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe ist daher nur zulässig, wenn und soweit dies aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, oder anders gewendet: Wenn und soweit die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe für sich alleine nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Beamte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen wird. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch, soweit es um die schwerste Disziplinarstrafe der Entlassung geht: Liegt eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung vor, die sich auf denselben Sachverhalt bezieht, so ist auch für die Disziplinarstrafe der Entlassung gem § 95 Abs 3 BDG zu begründen, dass und aus welchen Gründen es ihrer Verhängung bedarf, um den Beamten - mit ausreichender Wahrscheinlichkeit - von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei freilich, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden, geht es im Disziplinarverfahren doch um die Gefahr der Verletzung der spezifisch die öffentlichrechtlich Bediensteten treffenden aus dem Dienstrecht erfließenden Dienstpflichten.
Mit der ausgeprägten zwanghaften Persönlichkeitsstörung, dem mittelgradigen depressivem Syndrom und seiner erheblichen Beeinträchtigung einer psychosozialen Belastungssituation, sowie - ab dem 24. Juli 2002 - einer schweren, suizidalen Depression des Bf, die ihn arbeitsunfähig machte, hätte sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Beurteilung nach § 93 Abs 1 BDG, ob seine Entlassung erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sowie weiters, ob sie im Grunde des § 95 Abs 3 BDG zusätzlich zu der vom Gericht verhängten (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von neun Monaten erforderlich war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, jedoch näher auseinander setzen müssen. Bei der dabei zu treffenden Prognose, die mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit zu treffen ist, hätte die belangte Behörde in Betracht ziehen müssen, dass sich der Bf nach ihren Feststellungen nunmehr einer ambulant durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung unterzieht. Erst wenn sich bei einer solchen - ausreichend begründeten - Prognose herausstellt, dass die in § 93 Abs 1 und § 95 Abs 3 BDG angesprochene Gefahr der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen besteht und dass diese Gefahr nur durch die Disziplinarstrafe der Entlassung abgewendet werden kann, ist deren Verhängung gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Bf von der belangten Behörde - wie auch von ihm selbst - im Hinblick auf seine Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr als geeignet erachtet wurde, die Anforderungen des Arbeitsplatzes eines Bezirksanwaltes zu erfüllen, bedeutet jedenfalls für sich allein noch nicht, dass über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen wäre.