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Arbeitsrecht

VwGH: Diskriminierung iZm dem beruflichen Aufstieg

Jeder Rechtsträger hat nur für jene Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes einzustehen, die seiner Sphäre zuzuordnen sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Z 5 B-GlBG, § 18a B-GlBG, § 20 B-GlBG
Schlagworte: Gleichbehandlungsrecht, Diskriminierung, Zuständigkeit, Schadenersatz

GZ 2008/12/0180, 14.10.2009
Die Bf begehrt die Zuerkennung von Schadenersatz aufgrund einer Diskriminierung iZm ihrem beruflichen Aufstieg. Sie befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg und bewarb sich erfolglos um eine Stelle als Bezirksschulinspektorin. Strittig war, ob das Land Salzburg als derzeitiger Dienstgeber für die Schadenersatzleistung aufgrund der Diskriminierung zuständig ist.
VwGH: Der Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Diskriminierung im Rahmen des beruflichen Aufstiegs ist bei der zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des B-GlBG scheidet jedoch aus, wenn kein beruflicher Aufstieg angestrebt wird, sondern die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zum Bund. Die vorliegende Diskriminierung begründet daher keine vom Land Salzburg zu vertretende Haftung.

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