Die Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zu Grunde gelegt wurden
GZ 2008/09/0005, 15.10.2009
VwGH: Soweit sich die Beschwerde gegen die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Umfang der vom Bf unter Hinweis auf § 3 VStG behaupteten Zurechnungsunfähigkeit richtet, verkennt sie, dass die Zurechnungsfähigkeit Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Die Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform) und zur "Zurechnungsfähigkeit", soweit sie dem Spruch zu Grunde gelegt wurden.