Die Einholung eines medizinischen Gutachtens hat den Zweck, eine Stellungnahme zu den vom Antragssteller vorgelegten ärztlichen Befunden zu erhalten
GZ 2007/11/0119, 15.09.2009
Die Bf wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem ihr Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 BEinstG abgewiesen wurde. Im Zuge des Verfahrens wurden mehrere Gutachten medizinischer Sachverständiger eingeholt. Die Bf wendet ein, dass ein bestehendes Fibromyalgiesyndrom nicht berücksichtigt worden sei, welches in einem von ihr vorgelegten Befund angeführt sei.
VwGH: Zur Vermeidung von Verfahrensfehlern hat die Behörde im Hinblick auf die von einem Antragsteller bekannt gegebenen Leidenszustände und der daraus erstellten ärztlichen Diagnosen den Auftrag an medizinische Sachverständige zur Feststellung zu erteilen, ob diese Diagnosen einschließlich der dazu erfolgten Begründung richtig sind oder nicht. Im Zuge des Beweisverfahrens hat die Behörde daher den beauftragten Sachverständigen zu einer Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern, wenn auf die vorgelegte Diagnose nicht vollständig eingegangen wurde.