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Arbeitsrecht

VwGH: Dienstpflichtverletzung - Absehen von mündlicher Berufungsverhandlung nach § 77 Abs 2 Z 4 HDG

Der Sachverhalt ist dann als nach der Aktenlage iVm der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird; darunter sind nicht nur inhaltsleere Bestreitungen zu verstehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 77 HDG
Schlagworte: Heeresdisziplinarrecht, Disziplinarverfahren, Absehen von mündlicher Berufungsverhandlung, hinreichend geklärter Sachverhalt

GZ 2008/09/0158, 16.09.2009
Wegen Dienstpflichtverletzungen wurde über den Bf eine Geldbuße iHv EUR 500,-- verhängt. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob ausschließlich der Disziplinaranwalt gegen den freisprechenden Teil dieses Erkenntnisses sowie gegen den Strafausspruch Berufung. Die belangte Behörde gab dieser Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend Folge, dass der Bf in allen Punkten schuldig gesprochen wurde und die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv EUR 3.000,-- verhängt wurde.
VwGH: Der Bf hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren die in Anschuldigungspunkt 4. umschriebenen, Gegenstand des bekämpften erstinstanzlichen Freispruchs gewesenen Äußerungen bestritten. Hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes, der nunmehr Gegenstand der Berufungsentscheidung und des (weiteren) Schuldspruches ist, stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung aber auf Beweisergebnisse, die sie nicht selbst erhoben hat, und stellte beweiswürdigende Überlegungen an, die von jenen Erwägungen, mit denen die Behörde erster Instanz auf Grund der ihr vorliegenden unmittelbar aufgenommenen Beweisergebnisse ihren diesbezüglichen Freispruch begründet hatte, abweichen. Sie begründete die Unterlassung der Durchführung einer Berufungsverhandlung mit dem Hinweis auf § 77 Abs 2 Z 4 HDG. Dies erweist sich als unzutreffend.
Der VwGH hat zu der vergleichbaren Bestimmung des § 125a Abs 3 Z 5 BDG wiederholt dargelegt, dass der Sachverhalt dann als nach der Aktenlage iVm der Berufung geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird; darunter sind nicht nur inhaltsleere Bestreitungen zu verstehen. Die Berufungsbehörde darf insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 125a Abs 3 Z 5 BDG ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will. Dies gilt umso mehr, wenn die belangte Behörde vorhandene Beweisergebnisse aus einer in erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung anders würdigt, ohne sich selbst den erforderlichen unmittelbaren Eindruck verschafft zu haben. Auch kann insbesondere bei einer Verfahrenskonstellation wie der vorliegenden, in der der Beschuldigte nicht durch das Verbot der reformatio in peius geschützt ist, nicht davon gesprochen werden, dass "der Sachverhalt iSd § 77 Abs 2 Z 4 HDG hinreichend geklärt" gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte daher nicht unter Berufung auf diese Bestimmung von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen dürfen.

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