Eine Anordnung von Überstunden kann auch konkludent erfolgen, woran allerdings ein strenger Maßstab anzulegen ist
GZ 2008/12/0207, 14.10.2009
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH muss die Anordnung von Überstunden im dienstrechtlichen Sinn das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten, eine solche Anordnung liegt vielmehr auch dann vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung von vornherein feststand, dass die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich macht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine vom Vorgesetzten des Beamten erteilte Weisung zur Durchführung bestimmter Arbeiten einen Anspruch auf Überstundenvergütung begründen. Eine Anordnung von Überstunden kann auch konkludent erfolgen, woran allerdings ein strenger Maßstab anzulegen ist.