Durch die in der Formulierung des § 5 Abs 2 HDG, wonach "die Disziplinarbehörde ... an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden" ist und "auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen (darf), die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat", zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung sowie die Subsidiarität der Tatsachenfeststellung durch die Disziplinarkommission gegenüber der Tatsachenfeststellung durch das Gericht gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für deren disziplinäre Strafbarkeit betrachtet und diese als solche zu behandeln ist
GZ 2009/09/0012, 16.09.2009
Der Bf wurde wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Daraufhin wurde das Disziplinarverfahren gem § 69 Abs 1 Z 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Die DK erkannte den Bf schuldig, er habe durch die im Disziplinarverfahren inkriminierten Handlungen - über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus - eine Dienstpflichtverletzung gem § 43 Abs 2 BDG (Vertrauenswahrung) und § 2 Abs 1 Z 1 HDG begangen, und verhängte über den Bf gem § 50 Z 3 HDG eine Geldstrafe. In der Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde zur Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens aus, dass die Rechtsfrage und damit Vorfrage gem § 38 AVG, ob der Bf eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht oder ob das Gericht in seiner Urteilsbegründung Tatsachen festgestellt habe, an welche die Disziplinarbehörde gem § 5 Abs 2 HDG gebunden sei, vom LG für Strafsachen Wien im November 2006 im Nachhang zur freisprechenden Entscheidung der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde im November 2005 anders gelöst worden sei. Auf Grund der falsch beurteilten Vorfrage iZm der Bindungswirkung des § 5 Abs 2 HDG sei deshalb die amtswegige Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gem § 69 Abs 1 Z 3 AVG zwingend gewesen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens iZm der Bindungswirkung gem § 5 Abs 2 HDG.
VwGH: Durch die in der Formulierung des § 5 Abs 2 HDG, wonach "die Disziplinarbehörde ... an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden" ist und "auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen (darf), die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat", zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung sowie die Subsidiarität der Tatsachenfeststellung durch die Disziplinarkommission gegenüber der Tatsachenfeststellung durch das Gericht gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für deren disziplinäre Strafbarkeit betrachtet und diese als solche zu behandeln ist.
Dem Umstand, dass § 5 Abs 5 HDG - mit Ausnahme der Fälle von Abs 1 dieser Bestimmung - im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des BDG keine zwingende Unterbrechung der Disziplinarverfahren bei anhängigen strafgerichtlichen Verfahren sondern ausdrücklich eine unverzügliche disziplinäre Ahndung normiert, kommt für die Beurteilung dieser Frage keine Bedeutung zu.
Damit war die belangte Behörde im Ergebnis frei von Rechtsirrtum, wenn sie auf Grund der vorliegenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Bf das Disziplinarverfahren wiederaufgenommen hat.