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Arbeitsrecht

VwGH: HVG - zur Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung

Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat auch im Bereich der Heeresversorgung nach der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 HVG, § 1 HVG
Schlagworte: Heeresversorgungsrecht, Gesundheitsschädigung, Dienstbeschädigung, Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung

GZ 2008/09/0222, 15.10.2009
VwGH: Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sog Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch die von § 2 Abs 1 HVG erfassten, mit der Dienstleistung verbundenen eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich iSd § 2 Abs 1 HVG ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebender Umstände gesagt werden.
Zu Unrecht rügt der Bf, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass sich der Unfall "im Dienst" ereignet hat, hat sie doch ebendiese Feststellung mehrfach getroffen und sie auch einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Wenn der Bf auch in der Beschwerde damit argumentiert, der Unfall sei "im Dienst" geschehen und damit in jedem Fall als Dienstbeschädigung nach dem HVG anzusehen, so ist ihm entgegen zu halten, dass der VwGH auch in Fällen, in denen die Gesundheitsschädigung unbestritten "im Dienst" erlitten wurde, regelmäßig zusätzlich zum Vorliegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Präsenzdienstleistung gefordert hat. Dieser ursächliche Zusammenhang wurde etwa im Falle einer vom Präsenzdiener gesetzten, für die Gesundheitsschädigung ursächlichen rechtswidrigen Handlung (tätlicher Angriff gegenüber einem Dienstvorgesetzten), im Falle der bloßen Einnahme einer im Speiseraum des Militärkommandos servierten Mahlzeit (Linsengericht), im Falle eines nicht mehr als Wegunfall zu qualifizierenden Sturzes über eine unbeleuchtete Kellerstiege am Heimweg in die Kaserne, sowie im Falle einer für die Militärbehörden völlig unerwarteten somnambulen Attacke (Fenstersturz eines Schlafwandlers) verneint.
Auch der vorliegende Beschwerdefall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Bf ein eigenmächtiges und gefährdungsimmanentes Verhalten gesetzt hat, das die eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes gänzlich in den Hintergrund treten ließ. Dass seine für den Unfall kausale Handlungsweise, nämlich das Entfernen der Türklinke und der Versuch über das Plexiglasvordach zu klettern, dienstlich veranlasst worden wäre, behauptet er selbst auch nicht. Damit tritt aber die mit der Präsenzdienstleistung verbundene mitwirkende Ursache an dem schädigenden Ereignis erheblich hinter die in Eigenverantwortung gesetzte und unmittelbar zum Sturz führende Handlungsweise des Bf zurück.

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