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Arbeitsrecht

VwGH: Zur Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist in Ansehung seines aktuellen bzw des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen; darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war

20. 05. 2011
Gesetze: § 14 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Arbeitsplatz, zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen, Verwendungsgruppe

GZ 2008/12/0230, 10.09.2009
VwGH: § 14 Abs 3 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung, und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes.
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs 3 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt ua auch die körperliche und geistige Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist, wobei es nicht darauf ankommt, wann der Beamte zuletzt eine seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt hat. Dabei sind alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind.
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Bf ist vorweg zu klären, welcher Arbeitsplatz ihm zuletzt dienstrechtlich zugewiesen wurde. Es ist daher die Wirksamkeit der jeweils verfügten Personalmaßnahme des Arbeitsplatzwechsels zu prüfen.

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