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Arbeitsrecht

VwGH: Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens - Unzulässigkeit einer Bestrafung bei Überschreitung der in § 114 Abs 3 Z 2 BDG bezeichneten Frist?

Bei der Frist des § 114 Abs 3 BDG handelt es sich nicht um eine (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung sanktionslos bleibt

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 91 ff BDG, § 114 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Disziplinarstrafe, Verjährung

GZ 2008/09/0360, 16.09.2009
Der Bf vertritt die Ansicht, durch Überschreitung der in § 114 Abs 3 Z 2 BDG bezeichneten Frist sei eine Bestrafung unzulässig geworden.
VwGH: Nach § 114 Abs 3 Z 2 BDG ist das Disziplinarverfahren weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
Im konkreten Fall besteht zwar die Möglichkeit, dass die sechsmonatige Frist des § 114 Abs 3 BDG bereits abgelaufen gewesen sein könnte, dies allein würde aber das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis noch nicht rechtswidrig machen, weil es sich bei dieser Frist nicht um eine (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist (diese ist in § 94 BDG taxativ geregelt), sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung sanktionslos bleibt. Auf den Inhalt des Disziplinarverfahrens erster Instanz hat diese Bestimmung keinen Einfluss.

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