Home

Arbeitsrecht

VwGH: Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" - gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse iSd § 2 Z 4 lit a IngG 2006

Die Entscheidung der Behörde, ob eine absolvierte Ausbildung mit jener einer höheren technischen Lehranstalt gleichwertig ist, erfordert eine Auseinandersetzung mit den Lehrplänen

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 IngG 2006
Schlagworte: Ingenieur, Voraussetzungen für die Verleihung, gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse

GZ 2009/04/0130, 07.09.2009
VwGH: Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Entscheidung der Behörde, ob eine absolvierte Ausbildung mit jener einer höheren technischen Lehranstalt gleichwertig ist, eine Auseinandersetzung mit den Lehrplänen erfordert.
Zwar hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst ausgeführt, dass den Lehrplänen bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Ausbildung rechtliche Bedeutung zukommt. Dennoch hat sie in ihrer Entscheidung keine konkreten Feststellungen getroffen, ob und in welchen Punkten sich die Lehrpläne, die der Reifeprüfung des Bf an der Handelsakademie bzw der von ihm bestandenen Meisterprüfung zu Grunde lagen, vom Lehrplan der entsprechenden Fachrichtung einer höheren technischen Lehranstalt unterscheiden. Wenn die belangte Behörde demgegenüber die Frage der Gleichwertigkeit schon wegen des "systematischen Aufbaus der Berufsausbildung" verneint, so entspricht dies nicht der Rechtslage.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at